KNAPHEIDE GmbH Hydraulik-Systeme

43 IN 727/22 14.02.2024 AG Bielefeld (Nordrhein-Westfalen)
Register
Münster (Westfalen), HRB 7706
Sitz
Beckum
Adresse
Daimlerring 1, 59269 Beckum
Nachricht
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 727/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7706 eingetragenen KNAPHEIDE GmbH Hydraulik-Systeme, Daimlerring 1, 59269 Beckum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Marienstr. 9, 59269 Beckum und Herrn Jürgen Kurz, Im Espenhagen 7, 58791 Werdohl und Herrn Axel Fuisting, Castroper Hellweg 465d, 44805 Bochum


Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen

Sachwalter: Rechtsanwalt Stephan Michels, Paderwall 13, 33102 Paderborn

wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Allianz Trade Euler Hermes Deutschland
vertr. d. Herrn Rechtsanwalt Tim Wierzbinski, Gasstr. 29, 22761 Hamburg wie folgt festgesetzt:


Vergütung ... €
Auslagen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ... €
Endbetrag ... €

Die Vergütungsfestsetzung umfasst die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren sowie im vorläufigen Gläubigerausschuss im Zeitraum vom 29.11.2022 bis zum 19.04.2023.




Gründe:

Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.

Nach § 17 InsVV beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.


Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 300 € angemessen ist. Für 26,75 € Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf ... €.
Die entstandenen Auslagen sind näher aufgeschlüsselt und belegt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen.

Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.107 eingesehen werden.


43 IN 727/22
Amtsgericht Bielefeld, 12.02.2024

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