Fitness Arena Plus GmbH

4 IN 468/25 08.12.2025 AG Heilbronn (Baden-Württemberg)
Register
Stuttgart, HRB 786995
Sitz
Heilbronn
Adresse
Böllinger Straße 61, 74078 Heilbronn und
Geschäftszweig
1. Die Vergabe von Franchise-Lizenzen in den Bereichen Gesundheit, Sport, Ernährung, Fitness, Wellness sowie damit zusammenhängende Leistungen, 2. der Betrieb von Fitnessanlagen sowie damit zusammenhängende Leistungen, 3. die Beteiligung an Unternehmen in
Nachricht
4 IN 468/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Fitness Arena Plus GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Böllinger Straße 61, 74078 Heilbronn und
Michael Schmidt Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB
786995 - Schuldnerin - Geschäftszweig/Beschäftigung: Fitnesszentren u.a. | 1. Das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung am 03.12.2025 um 14.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann Calwer Straße 30, 70173 Stuttgart Telefon: 0711 2536095-0
Telefax: 0711 2536095-55 Email: o.spiekermann@brinkmann-partner.de 3. Die
Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 03.02.2026
bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung
eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg
sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss
daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für
die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische
Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen
solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen
erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines
elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als
erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung
sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden.
Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine
elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des
Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4.
Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 24.02.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine
Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung
nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Ein solcher Widerspruch
kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein
unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift
der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht
werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger"
entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und
Signatur. Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters),
66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160
(Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters,
insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein
unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen
Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen
dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten
würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder
aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder
zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag
geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 10.02.2026,
damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Tabelle mit
den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 10.02.2026 zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der
Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen
festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen
Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28
Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen.
Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden
Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin
haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu
leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die
in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heilbronn Knorrstraße 1 74074 Heilbronn einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
| Rechtsbehelfe können auch als
elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heilbronn Insolvenzgericht - 03.12.2025

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