moxco GmbH

60 IN 122/23 20.01.2026 AG Friedberg (Hessen) (Hessen)
Register
Friedberg (Hessen), HRB 7891
Sitz
Bad Nauheim
Adresse
Frankfurter Straße 1A, 61231 Bad Nauheim
Nachricht
60 IN 122/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der moxco GmbH, Frankfurter Straße 1A, 61231 Bad Nauheim (AG Friedberg (Hessen), HRB 7891), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Am Bergfeld 107, 21335 Lüneburg (Geschäftsführer Geschäftsführer, 2. Oliver Kuklok, Lessingweg 5, 61194 Niddatal (Geschäftsführer Geschäftsführer, 3. Uwe Hartenfeller, Hauptstraße 16, 35519 Rockenberg (Geschäftsführer Geschäftsführer,


EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO



EUR
um 25 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagenpauschale zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 19.12.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 16.286,61 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt die Gewährung einer Vergütungserhöhung in Höhe von 25 % der Regelvergütung wegen komplexen konzernrechtlichen Verflechtungen. Aus den Gründen des Vergütungsantrages war die Vergütungserhöhung antragsgemäß zu gewähren.

III.

Die Festsetzung der Auslagenpauschale in Höhe von 15 % des nach § 63 Abs. 3 InsO zu gewährenden Bruchteils der Regelvergütung ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Friedberg (Hessen), 19.01.2026

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