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Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 600/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRB 8760 eingetragenen WeCare Intensiv- und Beatmungspflege UG (haftungsbeschränkt), Mengeder Str. 18a, 45731 Waltrop, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Mengederstr. 18 a, 45731 Waltrop
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Gerd Mensendiek, Karl-Zahn-Str. 11, 44141 Dortmund wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Der Betrag kann der Masse entnommen werden.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 08.12.2022 bis zum 15.06.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05) (Mindestvergütung).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 0,00 EUR.
Einziger Vermögenswert der Schuldnerin sind die Anfechtungsrechte, die der vorläufige Verwalter seinem Antrag zugrunde legt. Insofern besteht Streit über die Höhe der Bemessungsgrundlage.
Die Anfechtungsansprüche sind nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage für den vorläufigen Verwalter, vgl. z.B. BGH 18.12.2008 (IX ZB 46/08).
Das Gericht folgt insoweit der gegenüber der seitens des vorl. Verwalters zitierten Entscheidung des AG Göttingen der aktuelleren, aber vor allem obergerichtlichen Entscheidung des BGH vom 18.12.2008 (IX ZB 46/08).
Insoweit kann auch noch auf die weiteren, späteren Entscheidungen des BGH verwiesen werden:
BGH, Beschl. v. 11.03.2010 - IX ZB 122/08
BGH, Beschl. v. 23.09.2010 - IX ZB 204/09
Die Befassung mit diesen Rechten gehört vielmehr in den Aufgabenbereich des Gutachters, der hierfür einen eigenen Vergütungsanspruch hat.
Daher ist der Wert 0,00 € zugrundezulegen.
Die Mindestvergütung beträgt daher xxx EUR.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung der Mindestvergütung um 20 % und damit auf den Betrag von xxx EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 01.04.2025 verwiesen.
Der vorläufige Verwalter macht folgende Zuschläge geltend:
a) Anfechtungen:
Der vorl. Verwalter beantragt hier einen Zuschlag von 15 %.
Die Feststellung von Anfechtungsansprüchen ist Teil der Prüfung des Sachverständigen vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 7. Aufl. § 11 Rn. 217.
Ein Zuschlag scheidet insoweit aus.
b) Schuldnerprobleme, destruktiver oder obstruierender Schuldner:
Probleme mit einem Schuldner (destruktiver/obstruierender Schuldner) stellen keinen generellen Zuschlagsgrund dar, weil es der Realität in faktisch jedem Verfahren entspricht, dass der Schuldner nicht oder nur sehr begrenzt informations- und unterstützungswillig ist. Zuschläge können daher nur ganz außergewöhnliche Konstellationen rechtfertigen, vgl. Haarmeyer/Mock, 5. Aufl. § 3 InsVV Rdn. 69,
Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. § 11 InsVV Rdn. 215.
Beispiele: LG Passau ZInsO 2010, 158; LG Mönchengladbach ZInsO 2001, 750 [Auskunftsverweigerung, Haftbefehl + 5¿%]; BGHZ 146, 165 = NZI 2001, 191 = ZInsO 2001, 165 [+ 5¿%]:
Der beantragte Zuschlag von 20 % liegt damit weit über dem Üblichen.
Angesichts der geringen Bemessungsgrundlage soll dieser jedoch nicht beanstandet werden.
c) Dauer des Verfahrens:
Für sich genommen stellt die Dauer des Verfahrens keine zuschlagsfähige Besonderheit dar, da es sich nicht um eine "Tätigkeit" handelt und der Verwalter nur tätigkeitsbezogen vergütet wird, vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 3 InsVV Rdn 58.
Da die Vergütung des Insolvenzverwalters an dessen tatsächlichen Arbeitsaufwand anknüpft, rechtfertigt nur ein konkret darzulegender Mehraufwand, nicht jedoch die lange Verfahrensdauer als solche die Gewährung eines Zuschlags.
Vgl. Entscheidungen:
LG Bochum, Beschluss vom 10.07.2006 (10 T 5/06)
LG Bochum, Beschluss vom 30.11.2004 (10 T 14/03)
BGH, Beschl. v. 06.05.10 - IX ZB 123/09
BGH, Beschl. v. 16.09.10 - IX ZB 154/09
BGH, Beschl. v. 12.05.11 - IX ZB 143/08
Wenn sich die lange Verfahrensdauer auf bestimmte, gesondert zu vergütende Erschwernisse gründet, können und sollten diese gesondert geltend gemacht werden.
Ein Sachvortrag fehlt insoweit. Ein Zuschlag kann nicht berücksichtigt werden.
d) Abweichungen vom Regelfall einer vorläufigen Insolvenz:
Mit 0 Buchungen in der Insolvenzbuchhaltung dürfte das Verfahren insoweit unterdurchschnittliche Kriterien aufweisen.
e) Ergebnis:
Im vorliegenden Fall soll ein Zuschlag von 20 % bewilligt werden.
Zuschläge werden normalerweise nur zu der Regelvergütung des §§ 11, 2 Abs. 1 InsVV, aber nicht zur Mindestvergütung berechnet. Da sich die Regelvergütung aufgrund des angesetzten Wertes von 0,00 € auf 0,00 € beläuft, erscheint es hier ausnahmsweise angemessen, die Erhöhung von 20 % zu der Mindestvergütung zu berechnen wie folgt:
Mindestvergütung: xxx €
Zuschlag 20 %: xxx €
Vergütung: xxx €.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war festzusetzen wie folgt:
Zeitdauer: aufgerundet 7 Monate Tätigkeit.
15 % der Regelvergütung = 0,00 €
hier: 15 % der Mindestvergütung von xxx € = xxx €
maximal 7 x 250 € = 1.750,00 €
maximal 30 % der Regelvergütung = 0,00 €.
Daher werden xxx € festgesetzt.
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zur Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.07 eingesehen werden.
80 IN 600/22
Amtsgericht Bochum, 09.09.2025