Saar-Promotion Lamber GmbH

110 IN 18/23 23.08.2023 AG Saarbrücken (Saarland)
Register
Saarbrücken, HRB 92212
Sitz
Neunkirchen
Adresse
Geißenbrünnchen 32, 66539 Neunkirchen
Geschäftszweig
Die Planung und Durchfuhrung von Events
Nachricht
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 110 IN 18/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 92212 eingetragenen Saar-Promotion Lamber GmbH, Geißenbrünnchen 32, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer,

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Stephan Hainz, Saarbrücker Straße 4, 66130 Saarbrücken

Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, ist der 05.09.2023.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu den nachfolgenden Tagesordnungspunkten bei Gericht einreichen:

zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§§ 160, 161 InsO), hier: , Zustimmung zur Freigabe des gemäß Anlagenspiegel noch vorhandenen gegenständlichen Vermögens, mit Ausnahme des folgenden/vorgesehenen Herauskäufe:
Zustimmung zur freihändigen Verwertung des Fahrzeuganhängers für einen Kaufpreis in Höhe von 350 EUR brutto
Zustimmung zum Herauskauf des Amazon Apple Mac Book M1 Ankauf 04.03.2021 durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Zustimmung zum Herauskauf des Amazon Apple I-Pad Pro 11 Ankauf 24.06.2021 und des entsprechenden I-Pad Magic Keyboards durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Zustimmung zur vergleichsweisen Abgeltung der Ansprüche gegen über der Geschäftsführung gegen Zahlung in Höhe von 5.000 EUR

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag auf Einberufungen der Gläubigerversammlung vom 03.08.2023 nebst Beschlussanträgen verwiesen.Der Antrag mit den ausführlichen Gründen zur Beschlussvorlage kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, Zimmer Nr. 19 eingesehen werden.
Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§§ 5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

110 IN 18/23
Amtsgericht Saarbrücken, 23.08.2023

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