Geschäftszweig
Betrieb einer Backerei, Konditorei, Verkauf von Speiseeis und Handelswaren im Lebensmittelbereich, Abhalten von Seminaren
Nachricht
IN 341/22
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Meisterei Handwerk Genießen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Erhard Wolfgang, geboren am 26.02.1965, Haunwöhrer Straße 21, 85051 Ingolstadt
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 9366
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Betrieb einer Bäckerei, Konditorei, Verkauf von Speiseeis und Handelswaren im Lebensmittelbereich, Abhalten von Seminaren
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.01.2023 um 10.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Joachim Exner
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Telefon: +49(911)9512850
Telefax: +49(911)95128510
Email: advo@ra-dr-beck.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 13.02.2023 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Ergibt sich nach Einschätzung des Gläubigers, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzlich pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat der Schuldnerin nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder § 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung zugrunde liegt, sind diese Tatsachen anzugeben.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über folgende Beschlussgegenstände:
- Zustimmung zur Beibehaltung des bisherigen Verfahrenskontos bei der UniCredit Bank-
HypoVereinbk, IBAN: DE02 7602 0070 0038 2222 95, BIC: HYVEDEMM460, als Hinter-
legungsstelle im Sinne des § 149 Abs. 2 InsO.
- Entscheidung über die Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens der Schuldnerin
§ 157 InsO.
- Entscheidung darüber, ob und zu welchen Konditionen der Betrieb sowie das Warenla-
ger der Schuldnerin im Ganzen veräußert werden soll, § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO.
- Entscheidung über die Anhängigmachung, die Aufnahme, Fortführung oder Beendigung
von Rechtsstreiten mit erheblichem Streitwert sowie über die Möglichkeit des Abschlus-
ses von Vergleichen oder Schiedsverträgen, § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
- Entscheidung über die Veräußerung des Betriebes an besonders Interessierte § 162 InsO.
wird anberaumt auf
Dienstag, 28.03.2023, 10:45 Uhr,
Schrannenstraße 3, 85049 Ingolstadt, Sitzungssaal 28
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 28.03.2023, 10:45 Uhr,
Schrannenstraße 3, 85049 Ingolstadt, Sitzungssaal 28
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 27.10.2022 beim Insolvenzgericht Ingolstadt eingegangen.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 01.01.2023