Waldkindergarten Landshut e.V.

IN 550/25 28.11.2025 AG Landshut (Bayern)
Register
Landshut, VR 1246
Sitz
Landshut
Adresse
Neißestraße 43, 84036 Landshut
Nachricht
IN 550/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Waldkindergarten Landshut e.V., Neißestraße 43, 84036 Landshut, vertreten durch die Vorstände Heigl-Sandmeyer Nadine und Kirmeier Hannah
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: VR 1246
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10, 84034 Landshut, Gz.: 14-2025-0040
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über 1. Die Gläubigerversammlung beschließt die Beibehaltung des Verwalters (§§ 56, 57 InsO).
2. Für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens wurde folgendes Treuhandkonto eingerichtet:
Institut: UniCredit Bank GmbH - HypoVereinsbank
Kontonummer: 45814394
BLZ: 70020270
IBAN: DE06 7002 0270 0045 8143 94
BIC: HYVEDEMMXXX
Kontoinhaber: Alexander Saponjic w/ Waldkindergarten Landshut e.V.
Die Gläubigerversammlung beschließt, das Treuhandkonto beizubehalten sowie zur Hinterlegungsstelle gemäß § 149 InsO zu bestimmen.
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3. Die Gläubigerversammlung ermächtigt den Insolvenzverwalter gemäß §§ 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO allgemein Prozesse mit für die Insolvenzmasse erheblichem Streitwert zu führen sowie ebenso zur Beilegung oder Vermeidung eines solchen Rechtsstreits gerichtlich oder außergerichtlich Vergleiche oder Schiedsverträge zu schließen.
4. Der Geschäftsbetrieb des Waldkindergarten Landshut e.v. wird zum 01.01.2026 auf den neuen Rechtsträger "Landshuter Waldkindergarten e.V." übertragen. Die Übertragung erfolgt unentgeltlich.
5. Die Masse wird ermächtigt, dem neuen Rechtsträger ein Darlehen in Höhe von 20.000,00 EUR zu gewähren. Die Rückzahlung wird zum 31.12.2026 fällig gestellt. Es wird ein Zinssatz von 1,5 % vereinbart.
wird bestimmt auf
Montag, 15.12.2025, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 23, Erdgeschoss, Gebäude der Staatsanwaltschaft Landshut, Maximilianstr. 25, 84028 Landshut

Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 28.11.2025

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