Elterninitiative Bildung für nachhaltige Entwicklung e.V. (EBNE e.V.)

7 IN 28/25 14.11.2025 AG Uelzen (Niedersachsen)
Register
Lüneburg, VR 200977
Sitz
Gartow
Adresse
Hans-Borchardt-Platz 1, 29471 Gartow
Nachricht
7 IN 28/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Elterninitiative Bildung für nachhaltige Entwicklung e.V. (EBNE e.V.), Hans-Borchardt-Platz 1, 29471 Gartow, DEUTSCHLAND (AG Lüneburg, VR 200977), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, (Vorstand), wurde beschlossen:


Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf

Mittwoch, 28.01.2026, 11:30 Uhr, Saal 3, Hauptgebäude, Fritz-Röver-Str. 5, 29525 Uelzen.

Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über

" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
" die Veräußerung der die dem Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zuzuordnenden Vermögensgegenstände des gesamten Anlage- und Umlaufvermögens

" die hilfsweise Ermächtigung, die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie die Vorräte bzw. den Betrieb als Ganzen nach § 160 InsO (gegebenenfalls auch an besonders Interessierte nach § 162 InsO) freihändig zu veräußern.

Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Uelzen, Fritz-Röver-Str. 5, 29525 Uelzen einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Uelzen, 13.11.2025

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