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3 a IN 201/23 Ft
01.10.2023
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des
Ökumenische Sozialstation Lambsheim e.V., vertr.d.d. Vorstand, Mühltorstraße 10b, 67245 Lambsheim (AG Ludwigshafen am Rhein, VR 20546),
vertreten durch:
Hubert Bühler, Am Wiesengraben 29, 67245 Lambsheim, (Vorstand),
Petra Constantine, (Vorstand),
- Antragsteller und Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Roland Wiester, Am Ullrichsberg 26, 68309 Mannheim,
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
- Sachverständiger und vorläufiger Insolvenzverwalter -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 01.10.2023 durch Richter am Amtsgericht beschlossen:
1. Über das Vermögen des Antragstellers wird mit Wirkung ab
Sonntag, 01.10.2023, 14.12 Uhr
das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
3. Gemäß § 80 InsO geht das Recht des Antragstellers, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen den Antragsteller hat, wird aufgefordert, nicht mehr an den Antragsteller, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
4. Die Gläubiger des Antragstellers werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten des Antragstellers in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
5. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).
6. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, eine Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert § 162, 163 InsO).
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf
Dienstag, den 19.12.2023, 10:00 Uhr, Saal III,
im Amtsgerichtsgebäude
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 03.11.2023 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit des Schuldners gem. § 35 InsO hingewiesen.
Gründe:
Der Antrag wurde bereits mit Beschluss vom 04.07.2023 zugelassen, insbesondere erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für das Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 304 InsO.
Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Antragsunterlagen sowie dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 25.09.2023 liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor. Zwar ist der Schuldner nach der überzeugenden Darstellung des Sachverständigen, die sich das Gericht zu eigen macht, noch in der Lage, seine fälligen Verbindlichkeiten innerhalb des kritischen Zeitraums von nicht mehr als drei Wochen zu decken, dennoch droht eine Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne. Innerhalb von sechs Monaten - und damit deutlich innerhalb des Prognosezeitraums von nicht weniger als 24 Monaten - ist mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu rechnen, da nach einer Betrachtung der gesamten Finanzlage des Schuldners die vorhandene Liquidität und die im Betrachtungszeitraum voraussichtlich eingehenden Einnahmen nicht die fälligen und zu erwartenden Verbindlichkeiten decken. Zu Beginn der Betrachtung ergeben sich als vorhandenen Mittel nicht mehr als X €, im relevanten Zeitraum ist mit nicht mehr als X € an Einnahmen pro Monat zu rechnen. Dem stehen gegenwärtig fällige Verbindlichkeiten in Höhe von nicht weniger als X € gegenüber; hinzu komme die aus der Anlage 5 zu dem Gutachten (Bl. 171ff.), auf die das Gericht an dieser Stelle Bezug nimmt, so dass spätestens mit März 2024 mit dem Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit zu rechnen ist. Damit liegt der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit vor.
Das Verfahren war auch zu eröffnen, da die voraussichtlichen Verfahrenskosten von nicht mehr als X € aus einer freien Masse von nicht weniger als X € gedeckt werden können.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Zu Nr. 1-5 Zu Nr. 6
Richter am Amtsgericht Rechtspflegerin
Der vollständige Beschluss kann in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.