Veröffentlichungen
73 IN 18/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hanseatische Immobilien Treuhand GmbH + Co. KG, Allensteiner Weg 24-26, 21680 Stade (AG Tostedt, HRA 100917), sind die besonderen Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz und der Mitglieder des Gläubigerausschusses festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stade eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Auslagen gemäß § 18 InsVV
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.03.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der besonderen Auslagen für die Beiträge zu den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen der Mitglieder des Gläubigerausschusses und des Insolvenzverwalters gemäß § 18 InsVV. In der Gläubigerausschusssitzung am 28.03.2024 hatten die Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses den Beschluss gefasst, dass für die besondere Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Mitglieder des Gläubigerausschusses eine Versicherungssumme von zunächst EUR 10 Mio. zugrunde gelegt werden soll. Die Aufrechterhaltung einer besonderen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auch für die Mitglieder des Gläubigerausschusses ist aufgrund der erhöhten Haftungsrisiken wegen der vergleichsweise hohen Vermögenswerte geboten. Die Entscheidungen, die vorliegend zu treffen sind, sind als besonderes Haftungsrisiko einzuordnen. Die verfahrensleitenden Entscheidungen sind jeweils mit den Mitgliedern des Gläubigerausschusses abzustimmen. Für die Dauer des Bestehens des Gläubigerausschusses sind die Mitglieder angemessen zu versichern.
Der Insolvenzverwalter kann eine zusätzliche Haftpflichtversicherung als Auslage geltend machen, weil seine persönliche Haftung nach § 60 InsO in bestimmten Verfahren ein deutlich erhöhtes, verfahrensspezifisches Risiko begründet, das über den durch die allgemeine Berufshaftpflichtversicherung abgedeckten Bereich hinausgeht. Die Mehrkosten dieser zusätzlichen Absicherung sind durch das konkrete Verfahren veranlasst und daher nach § 8 InsVV als erstattungsfähige Auslagen anzusehen. Dieser Fall ist hier gegeben.
Aufgrund obiger Ausführungen und entsprechend den nachgewiesenen Versicherungsprämien sind die besonderen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stade, 10.03.2026