Entscheidung im Verfahren

Reclame GmbH & Co. KG

12 IN 31/23 03.06.2026 AG Cuxhaven (Niedersachsen)

Finanzkennzahlen

Umsatz
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Gewinn/Verlust

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Register
Tostedt, HRA 110585
Sitz
Cuxhaven
Adresse
Kapitän-Alexander-Straße 17, 27472 Cuxhaven
Nachricht
12 IN 31/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Reclame GmbH & Co. KG, Kapitän-Alexander-Straße 17, 27472 Cuxhaven, vertr. d. die persönlich haftende Gesellschafterin die Reclame Management GmbH, diese vertr. d. den Geschäftsführer Insolvenzverfahren Reclame GmbH & Co. KG



EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO



EUR
um 20 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag

Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 09.03.2026 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 59.875,84 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

1. Es wurde ein Zuschlag von 20 % für die Sanierungsbemühungen und die Vorbereitung der übertragenen Sanierung gewährt, da diese Tätigkeiten mit einem erheblichen Arbeitsaufwand für die vorläufige Verwalterin verbunden waren. Es wurden umfangreiche Gespräche geführt und der Kaufvertrag für den Erwerb des Geschäftsbetriebes im Ganzen entworfen. Dieser wurde final mit den Parteien verhandelt. Die Mitarbeiter wurden vor dem Betriebsübergang unterrichtet.

Der geltend gemachte Zuschlag ist angemessen und konnte im vollen Umfang festgesetzt werden.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Cuxhaven, 03.06.2026

Insolvenzverwalter

Kanzlei
Rechtsanwältin Jennifer Metzler
E-Mail
max.mustermann@kanzlei.de
Telefon
030 123 456 789
Adresse
Musterstraße 12, 10115 Berlin
Website
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