Entscheidung im Verfahren

Anton Müsing GmbH & Co. KG

8 IN 142/04 21.04.2026 AG Leer (Ostfriesland) (Niedersachsen)
Register
Aurich, HRA 110753
Sitz
Westoverledingen
Adresse
Lüdeweg 48, 26810 Westoverledingen
Nachricht
8 IN 142/04: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anton Müsing GmbH & Co. KG, Lüdeweg 48, 26810 Westoverledingen (AG Aurich, HRA 110753), vertr. d.: Insolvenzverfahren Anton Müsing GmbH & Co. KG



EUR
Nettovergütung gemäß InsVV



EUR
um 110 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %




EUR
abzüglich Säumniszuschläge, nicht erstattete Vergütung vorl. Verwaltung



EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 08.11.2023 und Rechtsmittelbegründung vom 16.12.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 16.654.609,73 EUR. Für den Insolvenzverwalter wird die Zusammensetzung wie folgt klargestellt: Es handelt sich um die im Gutachten des Sachverständigen auf Seite 356 ausgeworfene Berechnungsmasse III abzüglich der Zinsabschläge/Solidaritätszuschlag in Höhe von Euro. In diesem Fall teilt das Gericht nicht die Auffassung des Sachverständigen. Im Übrigen hat das Gericht keinen Grund, an der vom Sachverständigen ermittelten Berechnungsgrundlage zu zweifeln.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 205.351,85 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 16.859.961,58 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 15.548.411,78 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 240.870,30 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um EUR zu erhöhen.

Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.

III.

Hinsichtlich der Zuschläge bleibt das Gericht bei seiner im Beschluss vom 24.11.2025 dargelegten Auffassung. Dem Insolvenzverwalter wird aber ein weiterer Zuschlag in Höhe von 20 % für die hausverwaltungsähnliche Tätigkeit zugesprochen.

In der Beschwerdebegründung beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 20 % für die Häuserverwaltung (Bl. 779 d. A.). Er legt umfangreich dar, welchen immensen Aufwand er mit der hausverwaltungsähnlichen Tätigkeit hatte. Hier wird auf die Gerichtsakte verwiesen (Bl. 776 bis 780).
Das Gericht zeigt sich beeindruckt davon, dass dies ohne Hinzuziehung eines externen Dienstleisters gelang, obwohl der Insolvenzverwalter an einer anderen Stelle der Beschwerdebegründung unverblümt seine schlechte personelle Ausstattung zugibt. So reichte sein Personal nicht aus, um regelmäßig fällige Rechnungen rechtzeitig zu zahlen.

Nach Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 14.07.2016 IX ZB 31/14) gehört diese Tätigkeit nicht zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters. Ein Zuschlag ist daher gerechtfertigt. Auch in der Höhe bestehen keine Bedenken.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 12.616,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 4506 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die vom Insolvenzverwalter beantragte weitere Auslagenpauschale in Höhe von Euro inklusive Umsatzsteuer wird abgelehnt. Seit Schlussrechnungslegung sind keine wesentlichen insolvenzverwalterspezifischen Tätigkeiten angefallen, die eine weitere Auslagenpauschale rechtfertigen würden. Seit Schlussrechnungslegung dürften nur Zinseinnahmen und Kontoführungsgebühren zu verbuchen sein.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer oder dem Landgericht Aurich, Schloßplatz 3, 26603 Aurich einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Leer, 12.03.2026

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