Entscheidung im Verfahren

Reederei MS "Magellan Comet" Schiffahrts GmbH & Co.KG vertr d.d. persönlich haftende Gesellschafterin, die Zweite Magellan Reedereikontor Beteiligungsgesellschaft mbH, Sylt, diese wiederum

73 IN 62/17 14.04.2026 AG Stade (Niedersachsen)
Register
Tostedt, HRA 202433
Sitz
Stade
Adresse
An der Werft 2, 21680 Stade
Nachricht
73 IN 62/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Reederei MS "Magellan Comet" Schiffahrts GmbH & Co.KG vertr d.d. persönlich haftende Gesellschafterin, die Zweite Magellan Reedereikontor Beteiligungsgesellschaft mbH, Sylt, diese wiederum vertr.d.d. alleinvertretungsberechtigten GF.Milan Motemadi, An der Werft 2, 21680 Stade (AG Tostedt, HRA 202433), vertr. d.: Insolvenzverfahren Reederei MS "Magellan Comet" Schiffahrts GmbH & Co.KG vertr d.d. persönlich haftende Gesellschafterin, die Zweite Magellan Reedereikontor Beteiligungsgesellschaft mbH, Sylt, diese wiederum



EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO



EUR
um 90 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 24.02.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.692.571,43 EUR zugrunde gelegt. Die Insolvenzschuldnerin war Eigentümerin des Seeschiffes MS "Star Comet". Das Schiff wurde nach Insolvenzeröffnung einschließlich Zubehör zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.629.875,10 € veräußert. Das Seeschiff MS "Star Comet" war in Höhe von rund 8,0 Mio. € mit Absonderungsrechten zugunsten der Bremer Landesbank belastet. Da der Insolvenzverwalter sich während des vorläufigen Insolvenzverfahrens intensiv mit dem Seeschiff MS "Star Comet" befasst hat, ist die MS "Star Comet" trotz der bestehenden Belastungen gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV in Höhe ihres Verkaufspreises in die Berechnungsgrundlage mit einzubeziehen.

Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich aus der Berechnungsmasse eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 61.601,43 EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 110 % inklusive eines Zuschlags von 90 % festgesetzt wird.

Die für die geleistete Mehrarbeit gegenüber einem Regelverfahren gewährten Zuschläge begründen sich wie folgt:

Die Insolvenzschuldnerin betrieb bei Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens das Containerschiff MS "Star Comet" in Form der klassischen "Einschiffsgesellschaft". In der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung vom 23.05.2017 bis 06.09.2017 - also für die Dauer von 15 Wochen - wurde der Schiffsbetrieb uneingeschränkt fortgeführt. Es wurden alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um das Schiff fahrbereit zu halten. Durch diese Fortführung wurden die Verwertungschancen des Schiffes erheblich verbessert. Zu Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens waren viele Gespräche mit dem Geschäftsführer Insolvenzverfahren Reederei MS "Magellan Comet" Schiffahrts GmbH & Co.KG vertr d.d. persönlich haftende Gesellschafterin, die Zweite Magellan Reedereikontor Beteiligungsgesellschaft mbH, Sylt, diese wiederum

Zudem wurde nach Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens unverzüglich der Versicherungsschutz des Containerschiffes überprüft und die Gewährleistung des Versicherungsschutzes erreicht.

Weiterhin hat der Insolvenzverwalter dafür Sorge getragen, dass der Schuldnerin alle notwendigen Arbeitsmittel wie Mannschaft, Proviant und Bunkeröl zur Verfügung stehen. Dabei haben sich zahlreiche Lieferanten Zahlungszusagen für Materiallieferungen und notwendige Reparaturen geben lassen.

Besondere Schwierigkeiten bereitete auch die Tatsache, dass für das Containerschiff MS "Star Comet" Ende Oktober 2017 die nächste Klassifikation durch die Klassifikationsgesellschaft, der sogenannte 10-Jahresklasselauf, anstand. Es handelt sich dabei um eine regelmäßige technische Überprüfung des Schiffes, die darüber entscheidet, ob das Schiff weiterhin der "Klasse" angehört. Dazu müssen die wesentlichen Schiffsteile wie Rumpf, Unterwasserschiff, Maschinen, Ruderanlage sowie Ausrüstung den Klassevorgaben entsprechen. Sollte die Klassifikation nicht durchgeführt werden oder wesentlichen technischen Regeln nicht entsprochen werden, erlöschen die Zertifikate für Fahrt- und Betriebserlaubnis für das Seeschiff mit der Folge, dass der Betrieb mit sofortiger Wirkung einzustellen ist.

Da zum Zeitpunkt des vorläufigen Insolvenzverfahrens abzusehen war, dass die MS "Star Comet" den hohen Anforderungen des Klassifikationsverfahren nicht mehr Stand halten würde, war die Instandsetzung des Seeschiffes vor Ende Oktober 2017 dringend erforderlich. Die Kosten der Instandsetzung schätzten die Beteiligten auf rund 400.000,00 €. Da liquide Mittel für die erforderlichen Reparaturen in der Insolvenzmasse nicht vorhanden waren, konnte diesem Aufwand nur mit dem zügigen Verkauf des Schiffes vor Ende Oktober 2017 entgegnet werden. Mithin wurden mit Nachdruck die Verkaufsbemühungen vorangetrieben.

Diese Aufgaben betreffen einen hochkomplexen technischen Betrieb mit internationalem Bezug und unterscheiden sich grundlegend von der Verwaltung eines gewöhnlichen insolventen Unternehmens. Zudem ist der Betrieb eines See-/Containerschiffes mit außergewöhnlichen Gefahrenpotentialen verbunden. Während der vorläufigen Insolvenzverwaltung bestand die Verantwortung für einen Vermögensgegenstand von erheblichem wirtschaftlichem Wert sowie für dessen sicheren Betrieb im internationalen Seeverkehr.

Aufgrund obiger Ausführungen wird die erbrachte Mehrarbeit des Insolvenzverwalters durch die Gewährung eines Zuschlags von 90 % unter Berücksichtigung der Partizipation an der hohen Berechnungsmasse hinreichend abgegolten.


II.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Stade, 08.04.2026

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