Veröffentlichungen
12 IN 159/16: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ludwig Wolff Maschinenbau GmbH & Co. KG, Schanzenstraße 50 A, 27753 Delmenhorst (AG Oldenburg, HRA 202480), vertr. d.: Insolvenzverfahren Ludwig Wolff Maschinenbau GmbH & Co. KG
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Die Berechnungsmasse für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt 29.519,23 EUR. Es wird ein Zuschlag von insgesamt 31,75% geltend gemacht (Betriebsfortführung, Verhandlung mit Interessenten). Abschläge sind nicht vorzunehmen.
Die Berechnungsmasse für die Vergütung des Insolvenzverwalters beträgt 139.126,36 EUR. Es wird ein Zuschlag von insgesamt 30% (Anfechtung, überlange Verfahrensdauer) geltend gemacht. Wegen der Erleichterungen aufgrund der vorherigen Beauftragung als vorläufiger Insolvenzverwalter ist ein Abschlag von 15% vorzunehmen.
Die vollständigen Anträge liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Delmenhorst, 06.07.2026