Entscheidung im Verfahren

Hannoversche Immobilien Treuhand GmbH & Co. KG

73 IN 37/24 07.09.2026 AG Stade (Niedersachsen)

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Hannover, HRA 203407
Sitz
Isernhagen
Adresse
Jathostraße 10, 30916 Isernhagen
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
73 IN 37/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hannoversche Immobilien Treuhand GmbH & Co. KG, Jathostraße 10, 30916 Isernhagen (AG Hannover, HRA 203407), vertr. d.: Insolvenzverfahren Hannoversche Immobilien Treuhand GmbH & Co. KG



EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO



EUR
um 80 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.06.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in der Zeit vom 04.04.2024 bis 01.10.2024.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 10.450.000,00 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Der Antrag enthält bezüglich der Berechnung der Regelvergütung einen offensichtlichen Schreibfehler und weist einen Betrag in Höhe von 270.100,00 EUR aus. Das führt zu entsprechenden Folgefehlern in den weiteren Berechnungen. Aufgrund der Offensichtlichkeit ist jeweils abweichend vom Antrag der korrekte höhere Betrag festzusetzen.
II.
Der Insolvenzverwalter macht gemäß § 3 Abs. 1 InsVV insgesamt einen Zuschlag in Höhe von 80 % geltend.
Ein Zuschlag ist gerechtfertigt, wenn eine signifikante Abweichung vom Tätigkeitsumfang im Normalverfahren und damit ein Missverhältnis im Vergleich zur Regelvergütung vorliegen (BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - IX ZB 246/11). § 3 InsVV gilt gemäß § 10 InsVV für den vorläufigen Insolvenzverwalter entsprechend.
Gestützt wird der Antrag auf den mit den Konzernverflechtungen mit der hit.-Unternehmensgruppe, der Vorbereitung und Finanzierung der Liquidation, der Betriebsfortführung im Bereich "Bau" ohne erzielten Überschuss sowie der Vorbereitung der Verwertung nebst Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten erhöhten Arbeitsaufwand und auf einen Ausgleich der Degression der Regelsätze der InsVV.
Auf die ausführliche und nachvollziehbare Begründung in Abschnitt IV. des Antrags des Insolvenzverwalters wird Bezug genommen.

Im Ergebnis ist der geltend gemachte Gesamtzuschlag im Rahmen einer auf das Ganze bezogenen Betrachtung angemessen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Stade, 03.09.2026

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