Entscheidung im Verfahren

aro-leichtmetallbau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft Obermain

IN 41/24 09.09.2026 AG Coburg (Bayern)

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Register
Coburg, HRA 2412
Sitz
Hochstadt
Adresse
Rufsteinstraße 1, 96272 Hochstadt am Main
Geschäftszweig
Handel, Herstellung und Vertrieb von Leichtmetall-Rolladen, … Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
IN 41/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

aro-leichtmetallbau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft Obermain, Rufsteinstraße 1, 96272 Hochstadt am Main, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin aro-leichtmetallbau GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren aro-leichtmetallbau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft Obermain
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRA 2412
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte WHP Rechtsanwälte, Friedrichstraße 204, 10117 Berlin, Gz.: 9959/24/YL/B24
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher, Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg, werden für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 20.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 60.461,39 EUR auszugehen.

In dem zugrunde gelegten Vermögenswert wurde bereits eine zu erwartende Umsatzsteuererstattung in Höhe von 2.041,47 EUR berücksichtigt, welche die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit an Sicherheit noch zu erwarten hat (BGH Beschluss vom 25.10.2007, IX ZB 147/06).
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt BETRAG %.

Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 8 Wochen
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 11 Arbeitnehmer

Betriebsfortführung:
Das Unternehmen wurde während der gesamten Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt.

Die Fortführung eines Unternehmens gehört nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu den gesetzlichen Pflichten eines vorläufigen Verwalters, stellt aber eine besondere Tätigkeit dar, die eine gesonderte Vergütung erfordert, wenn sie nicht bereits durch den aus einer Fortführung erzielten Überschuss hinreichend mittelbar abgegolten ist (vgl. Haarmeyer InsVV, 5. Auflage, § 11 Rn. 116).

Unter Berücksichtigung der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommenen Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung wird ein Zuschlag von BETRAG % als angemessen erachtet, da der generierte Überschuss als solcher nie ohne die komplexe Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters entstanden wäre. Die Fortführung war sehr arbeitsintensiv, risikobehaftet und wirtschaftlich entscheidend.

Arbeitnehmerangelegenheiten:
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte für die Durchführung von Betriebsversammlungen und die Abwicklung der Insolvenzgeldvorfinanzierung einen weiteren Zuschlag in Höhe von BETRAG %.

Grundsätzlich ist ein Zuschlag nur dann zu gewähren, wenn die Tätigkeiten und Belastungen nicht als normale Bestandteile im Rahmen der Betriebsfortführung anzusehen sind.
Von einer zuschlagsrelevanten Tätigkeit ist auszugehen, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind.

Vorliegend wurde das Unternehmen mit 11 Mitarbeitern fortgeführt, so dass hier grundsätzlich kein weiterer Zuschlag zu gewähren ist.
Da die Unternehmensfortführung und der weitere Unternehmensablauf aber nur durch die Insolvenzgeldvorfinanzierung gewährleistet werden konnte, ist die Vergabe eines Zuschlages gerechtfertigt.
Zur Vermeidung von Überschneidungen bei den einzelnen Zuschlagstatbeständen wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ein Abschlag von BETRAG % vorgenommen. In der Gesamtbetrachtung war somit ein Zuschlag von BETRAG % festzusetzen.

Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um BETRAG % gerechtfertigt.

Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 20.07.2026 wird Bezug genommen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 29.07.2026 wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsfestsetzungsantrag gegeben. Innerhalb der Frist wurden keine Einwendungen erhoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 09.09.2026

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