Entscheidung im Verfahren

MC Wood Productions GmbH & Co. KG

6 IN 102/13 21.07.2026 AG Gießen (Hessen)

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Gießen, HRA 2595
Sitz
Buseck
Adresse
Edekastraße 3, 35418 Buseck
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 102/13 :

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

MC Wood Productions GmbH & Co. KG, Edekastraße 3, 35418 Buseck (AG Gießen , HRA 2595),
vertreten durch:
1. Perform GmbH, Edekastraße 3, 35418 Buseck, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Ralf Faßbender, Am Wehrberg 7, 35102 Lohra, (Geschäftsführer Insolvenzverfahren MC Wood Productions GmbH & Co. KG
1.2. Norbert Fuchs, Mozartstr. 1, 35512 Fronhausen, (Geschäftsführer Insolvenzverfahren MC Wood Productions GmbH & Co. KG
1.3. Tim Schepler, Süderstraße 60, 24955 Harrislee, (Geschäftsführer Insolvenzverfahren MC Wood Productions GmbH & Co. KG

Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.1.:
Rechtsanwälte Benedum und Koll., Bismarckstraße 5, 35390 Gießen,

Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.2.:
Rechtsanwälte Benedum und Koll., Bismarckstraße 5, 35390 Gießen,


wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:


Der am 25.03.2025 festgesetzte Vorschuss ist in Abzug zu bringen. Es verbleiben somit folgende restliche Beträge:


Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de wird gestattet, den restlichen festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e:

Der Insolvenzverwalter hat am 14.10.2024 die Festsetzung einer Verwaltervergütung sowie Auslagen in Höhe von insgesamt 122.157,01 EUR (brutto) beantragt. Mit Schreiben vom 15.05.2025 ist eine Zwischenverfügung durch das Gericht ergangen. Daraufhin hat der Insolvenzverwalter am 16.05.2025 und am 21.04.2026 Stellungnahmen abgegeben. Insoweit erfolgt die Festsetzung antragsgemäß.
Da das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2021 beantragt worden ist, sind die bis zum 31.12.2020 geltenden Vorschriften der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden, § 19 Abs. 5 InsVV.

Berechnungsgrundlage, § 1 InsVV:
Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt.
Bei einer Betriebsfortführung darf jedoch nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV nur der erwirtschaftete Überschuss berücksichtigt werden. Die Betriebsausgaben müssen also von den Einnahmen abgezogen werden.
Absonderungsrechte werden bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geschilderten Regelungen nicht berücksichtigt.
Die Berechnungsgrundlage wurde gemäß den obigen Ausführungen ermittelt.
In seinem ursprünglichen Antrag hat der Insolvenzverwalter eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 658.110,75 EUR geltend gemacht. Da sich im Zuge der Schlussrechnungsprüfung herausgestellt hat, dass in der Schlussrechnung einige Buchungen formell dem falschen Sachkonto zugebucht worden sind bzw. eine getrennte Rechnungslegung hinsichtlich der Betriebsfortführung nicht erfolgt ist, konnte die Schlussrechnung bzw. die Summen- und Saldenliste zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Berechnungsgrundlage ordnungsgemäß ermittelt worden ist, wurde daher ein Gutachter beauftragt. Im Gutachten vom 01.03.2025 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Berechnungsgrundlage auf 385.064,75 EUR festzusetzen ist. Auf die Ausführungen im Gutachten, Seite 40 ff (Bl. 2091 ff. d. A.) wird Bezug genommen. In der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 15.05.2026 (Bl. 2161 d. A.) wurde dem Insolvenzverwalter folgendes mitgeteilt:

"Zunächst ist als übernommenes Guthaben aus dem vorläufigen Verfahren ein Betrag in Höhe von 73.314,72 EUR anzusetzen (Summe aus den Sachkonten 1010, 1200, 1310, 1590, S. 41 unten im Gutachten).
Dem hinzuzurechnen ist die Summe der sonstigen Einnahmen (Kontenkreis E140 der Summen- und Saldenliste, bestehend aus den Sachkonten 2650, 2707, 8001, 8004, 8017, 8018) in Höhe von insgesamt 128.154,12 EUR.
Entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten (Seite 42 oben) sind die Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag darauf in Höhe von insgesamt 2.382,82 EUR nicht in Abzug zu bringen.
Entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten (Seite 41 unten) sind jedoch bezüglich des Sachkontos 8000 keine Abzüge in Höhe von 12.400,55 EUR vorzunehmen. Denn zuvor ist kein Betrag aus diesem Sachkonto angesetzt worden.
Dazu kommt noch der Überschuss aus der Betriebsfortführung aus dem vorläufigen Verfahren in Höhe von 172.530,78 EUR (siehe Seite 42 des Gutachtens)
Da im eröffneten Verfahren keine Überschüsse erzielt worden sind, werden insoweit auch keine Beträge angesetzt.
Außerdem sind noch die ausgezahlten Absonderungsrechte in Höhe von 248.854,38 EUR in Abzug zu bringen.
Da die Beauftragung des Verwerters von hier aus als unbedenklich angesehen und die im Gutachten vertretenen These, dass die daraus resultierenden Buchungen falsch erfasst worden sind (siehe hier Seite 12 des Gutachtens) von hier aus als nicht zutreffend angesehen wird, wird der auf Seite 43 des Gutachtens vorgeschlagene Abzug in Höhe von 5.024,88 EUR nicht vorgenommen.
Gemäß den obigen Ausführungen beträgt die Berechnungsgrundlage in der Summe 404.873,00 EUR. Es ist daher geplant, die Berechnungsgrundlage auf diesen Betrag festzusetzen."

In der seitens des Insolvenzverwalters daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 16.05.2025 (Bl. 2168 ff. d. A.) teilte dieser mit, dass er die Berechnungsgrundlage in Höhe von 404.873,00 EUR als zu gering erachte, jedoch letztendlich einer entsprechenden Festsetzung zustimmen würde. Daher bleibt es zunächst bei der vom Gericht angedachten Festsetzung.
Der Insolvenzverwalter bat jedoch in seinem Schreiben vom 16.05.2025 um Berücksichtigung der nach Niederlegung der Rechnungslegung eingegangenen weiteren Einnahmen in Höhe von insgesamt 6.086,64 EUR. Gemäß einer weiteren Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 21.04.2026 (Bl. 2343 d. A.) sind darüber hinaus noch weitere Einnahmen in Höhe von 4.213,90 EUR zur Masse geflossen. Gegen die Berücksichtigung dieser weiteren Einnahmen bestehen keine Bedenken.
Die Berechnungsgrundlage wird daher wir folgt festgesetzt:
1.
übernommenes Gutgaben aus vorläufigen Verfahren
73.314,72 EUR
2.
Zinsen (Sachkonto 2650)
8.917,41 EUR
3.
sonstige Erträge (Sachkonto 2707)
41.358,72 EUR
4.
Übernahme Bankguthaben (Sachkonto 8001)
859,09 EUR
5.
Erlöse aus Anfechtung (Sachkonto 8004)
54.514,90 EUR
6.
Steuererstattungen (Sachkonto 8017)
16.344,53 EUR
7.
sonstige Erstattungen (Sachkonto 8018)
6.159,47 EUR
8.
Verwertung Vermögen (Sachkonto 2502)
279.727,76 EUR
9.
Überschüsse aus Betriebsfortführung vorläufiges Verfahren
172.530,78 EUR
10.
Überschüsse aus Betriebsfortführung eröffnetes Verfahren
0,00 EUR
11.
abzüglich Aus- und Absonderungsrechte (Sachkonto 3450)
-248.854,38 EUR
12.
weitere Einnahmen (gem. Schr. v. 16.05.25)
6.086,64 EUR
13.
weitere Einnahmen (gem. Schr. v. 21.04.25)
4.213,90 EUR

Berechnungsgrundlage gesamt:
415.173,54 EUR


Regelsatz, § 2 InsVV:
Aus der nach § 1 InsVV ermittelten Berechnungsgrundlage ergibt sich nach § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

Zu- und Abschläge, § 3 InsVV:
Die Normalvergütung nach § 2 InsVV deckt die sogenannten "Regelaufgaben" des Insolvenzverwalters ab. Hat der Verwalter in einem Verfahren sogenannte "Sonderaufgaben" durchzuführen, kann ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 3 InsVV entstehen. Zur Definition eines Normalverfahrens siehe Eickmann, Kommentar zur InsVV., § 3, Rn. 12 u.a.

Folgende Zuschläge werden antragsgemäß festgesetzt:
40% wegen der Betriebsfortführung:
Der Insolvenzverwalter hat in der Zeit vom 01.08.2013 bis 31.10.2013 den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin vollumfänglich fortgeführt. Die Fortführungsdauer betrug also 3 Monate. Es waren im Durchschnitt 10 Arbeitnehmer vorhanden und der Jahresumsatz betrug zuletzt rund 8.000.000 EUR, wobei die Umsatzerlöse im Fortführungsabsicht lediglich noch rund 425.000 EUR betragen haben. Nach den Kennzahlen des § 267 HGB handelt es sich hierbei folglich um ein kleines Unternehmen. Eine Betriebsfortführung kommt in einem sogenannten Normalverfahren nicht vor. Eine Betriebsfortführung führt zweifelsohne zu einer erheblichen Mehrbelastung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters, die zwingend mit dem Festsetzen eines Zuschlags zu vergüten ist. Aus den einschlägigen Kommentierungen ergeben sich für eine Betriebsfortführung eines Geschäftsbetriebs mit den hier vorliegenden Parametern Zuschläge von rund 40%. Auf Lorenz/Klanke, InsVV, 2. Auflage 2014, Anhang II; Kübler/Prütting, 54. Lfg, § 3 InsVV, Rn. 116; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Auflage 2010, Rn. 335, Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 5. Auflage 2014, § 24 sowie die Übersicht in Graeber/Graeber, a.a.O., § 3 Rn 53 wird Bezug genommen. Der Zuschlag kann entsprechend dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 b) InsVV nur angesetzt werden, wenn aus der Betriebsfortführung keine Überschüsse erzielt worden sind. Da im vorliegenden Fall im eröffneten Verfahren keine Betriebsüberschüsse erzielt worden sind, kann der Zuschlag für die Betriebsfortführung ungekürzt festgesetzt werden. Aufgrund der vorhergehenden Ausführungen wird der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Zuschlag von 40% als angemessen angesehen und antragsgemäß festgesetzt.
20% wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten:
Nach § 3 Abs. 1 a) InsVV ist ein Zuschlag festzusetzen, wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist. Ein entsprechender Mehrbetrag ist nicht angefallen. Die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte nahm den Insolvenzverwalter jedoch in ganz erheblicher Weise in Anspruch. Insgesamt musste der Verwalter 24 verschiedene Anträge auf Aus- bzw. Absonderung bearbeiten. Insbesondere die Bearbeitung eines Absonderungsrechtes führte zu einem ganz erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Denn hier war auch die Mitverpflichtung der Schuldnerin für ein Darlehen einer Konzerngesellschaft zu berücksichtigen. Es mussten einzelne Abrechnungen und gesonderte Zwischenabrechnungen vorgenommen werden. Letztlich führte auch die Tatsache, dass etliche Lieferanten ihren Sitz im osteuropäischen Ausland hatten zu einem ganz erheblichen Mehraufwand. Der Verwalter hat für diesen Bereich einen Zuschlag in Höhe von 20% beantragt. Aufgrund der zuvor geschilderten erheblichen Mehrarbeit wird dieser Zuschlag antragsgemäß festgesetzt.
20% wegen der vollzogenen übertragenen Sanierung:
Der Insolvenzverwalter konnte den Geschäftsbetrieb im Wege einer übertragenden Sanierung erfolgreich veräußern. In diesem Zusammenhang ist dem Verwalter ein erheblicher Mehraufwand entstanden, der nicht durch das Festsetzen der Regelvergütung abgegolten ist. Der Insolvenzverwalter hat mit insgesamt 5 verschiedenen potenziellen Investoren Verhandlungen geführt. In diesem Zusammenhang wurde den Interessenten umfangreiche Unterlagen zur Verfügung gestellt. Bezüglich eines potentiellen Erwerbers hat der Insolvenzverwalter bereits einen unterschriftsreifen Vertrag erarbeitet und vorgelegt. Der potentielle Erwerber hat jedoch dann den Vertrag nicht unterzeichnet. Die entsprechenden Verhandlungen mussten dann mit einem weiteren Interessenten neu geführt werden. Aus den einschlägigen Kommentierungen ergeben sich mögliche Zuschläge für eine übertragene Sanierung von 20% bis 100%. Auf die Übersicht in Graeber/Graeber, Onlinekommentar zu InsVV, www.insvv-online.de, § 3, Rn. 317 wird Bezug genommen. Der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 20% wird daher antragsgemäß festgesetzt.
20% wegen komplexem Debitorenmanagement bzw. schwierigem Forderungseinzug:
Beim Forderungseinzug sind dem Insolvenzverwalter erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Zahlungseingänge entstanden. Denn nahezu alle Lieferanten hatten ihre Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert. Die vorhandenen Forderungen sowie der vorhandene Warenbestand waren zum Großteil mit Drittrechten belastet. Bei den mehreren 100 Warenverkäufen war daher im Einzelnen zu überprüfen, an welche Lieferanten welche Beträge auszukehren waren. Darüber hinaus haben sehr viele Kunden die Qualität der Waren reklamiert und Zahlungen verweigert. Etliche Kunden zahlten nicht ohne weitere Begründung. Zahlreiche weitere Kunden wurden insolvent. Es waren viele ausländische Kunden vorhanden. Der Forderungseinzug gestaltete sich aufgrund der vorhergehenden Ausführungen ausgesprochen schwierig. Gemäß Graeber/Graeber, Onlinekommentar zu InsVV, www.insvv-online.de, § 3, Rn. 196 mit Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 29.04.2021, Az. IX ZB 58/19 kann ein "komplexes Debitorenmanagement/erschwerter Forderungseinzug aufgrund komplexer Rechtsbeziehungen/erheblichen Arbeitsaufwand durch Betreuung und Quantität der Gläubigergemeinschaft" einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen. Es wird daher antragsgemäß ein moderater Zuschlag in Höhe von 20% festgesetzt. Bei der Festsetzung der Zuschlagshöhe wird berücksichtigt, dass wegen der Schwierigkeiten bei der Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte bereits ein gesonderter Zuschlag festgesetzt worden ist.
20% wegen Erschwernissen im steuerlichen Bereich:
Nach Graeber/Graeber, Onlinekommentar zu InsVV, www.insvv-online.de, § 3, Rn 328 sind wenige, einfach zu erstellende Steuererklärungen mit der Regelvergütung abgegolten. Ist der Bereich der wenigen, einfachen Steuererklärungen überschritten und eine nicht mehr unerhebliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters zu bejahen, ist ein entsprechend angemessener Zuschlag festzusetzen. Nach Ansicht des Gerichts sind jedoch in Verfahren mit dem hier vorliegenden Umfang nicht nur weinige einfache Steuererklärungen von der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters abgegolten. Denn das Einreichen von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen sowie das Überprüfen einer Vielzahl von Steuerbescheiden und Feststellungsbescheiden, die Abgabe von Gewerbesteuererklärungen sowie das Erstellen von Jahresabschlüssen etc. kommen regelmäßig in jedem Insolvenzverfahren mit einem laufenden Geschäftsbetrieb vor. Außerdem beauftragt ein Insolvenzverwalter - soweit zulässig - für gewisse Tätigkeiten im steuerlichen Bereich entsprechende Steuerberater und zahlt diese aus der Masse. Zuschläge können daher nur festgesetzt werden, wenn darüber hinaus noch weitere erhebliche Erschwernisse vorgelegen haben. Im vorliegenden Fall waren darüber hinaus entsprechende erhebliche Mehrbelastungen des Insolvenzverwalters gegeben: Neben den abzugebenden üblichen Steuererklärungen gab es aufgrund des vorhandenen Auslandsbezuges eine erhebliche Mehrbelastung. Es musste mit unterschiedlichen Hauptzollämtern korrespondiert werden und es entstanden wegen des Auslandsbezuges erhebliche Erschwernisse und höhere Haftungsgefahren. Außerdem gab aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen Probleme bei der steuerlichen Zuordnung der Geschäftsvorfälle.
Die Gesamtheit der zuvor geschilderten Erschwernisse führt nach Ansicht des Gerichts zu einer erheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters, die mit dem Festsetzen eines Zuschlags zu vergüten ist. Der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Zuschlag von 30% wird jedoch auch vor dem Hintergrund, dass für viele steuerliche Tätigkeiten Dienstleister beauftragt worden sind, als zu hoch angesehen. Dies wurde dem Insolvenzverwalter in der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 15.05.2025 mitgeteilt. Der Insolvenzverwalter teilte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 16.05.2025 mit, dass er mit der vom Gericht vorgeschlagenen Zuschlagshöhe von 20% einverstanden ist.
Abschlag von 10%, weil ein vorläufiger Verwalter tätig war
Gemäß § 3 Abs. 2 a) InsVV ist die Festsetzung eines Abschlags gerechtfertigt, wenn ein vorläufiger Verwalter im Verfahren tätig war. Nach dem Beschluss des BGH vom 11.05.2006, Az. IX ZB 249/04 rechtfertigt die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters auch dann, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine Zuschläge bewilligt worden sind. Da im vorliegenden Fall ein vorläufiger Verwalter tätig war und dies regelmäßig zu einer nicht unerheblichen Arbeitserleichterung des Insolvenzverwalters führt, ist die Festsetzung eines Abschlags geboten. Nach einem weiteren Beschluss des BGH vom 10.10.2013, Az. IX ZB 38/11 soll ein Abschlag gemäß § 3 Abs. 2 a) InsVV regelmäßig nicht über 5% bis 20% hinausgehen. Aus diesem Grund wird die vom Insolvenzverwalter in seinem Antrag angesetzte Abschlagshöhe von 10% als gerechtfertigt angesehen und antragsgemäß festgesetzt.

Mithin wird also insgesamt die Regelvergütung nach § 3 InsVV um 110% (40+20+20+20+20-10) erhöht.
Nach einem Beschluss des BGH vom 11.05.2006, ZinsO 2006, Seite 642 ff. können - wie geschehen - für einzelne Tätigkeiten gesonderte (einzelne) Zuschläge festgesetzt werden. Allerdings ist für den Gesamtzuschlag eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung des Falles mit nachvollziehbarer Begründung erforderlich. Es ist also nicht möglich, Zuschläge für einzelne Tätigkeiten (ggf. unter Bezugnahme auf irgendwelche Faustregeltabellen) zu summieren, ohne darauf zu achten, welcher Gesamtzuschlag bzw. welche Gesamtvergütung dadurch im Endeffekt festgesetzt wird.
Auch unter der Würdigung des Gesamtfalles erscheint das Festsetzen eines Zuschlags in Höhe von insgesamt 110% ausreichend zu sein, auch wenn -wie der Insolvenzverwalter in seinem Antrag ausführt - ggf. weitere Zuschläge in Betracht kämen. Bei dem letztendlich festgesetzten Gesamtzuschlag handelt es sich um einen Zuschlag, der die Regelvergütung mehr als verdoppelt. Außerdem ist zu beachten, dass nach dem Beschluss des BGH vom 29.04.2021, Az. IX ZB 58 / 19 in einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt.
Die Regelvergütung zuzüglich einer Erhöhung von 110% ergibt eine Gesamtvergütung in Höhe von 73.930,94 EUR

Auslagen, § 8 InsVV:
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung für das erste Jahr sowie jeweils 10% für jedes weitere angefangene Jahr beträgt. Die Auslagenpauschale darf höchstens jedoch 30 % der Regelvergütung betragen.
Das Verfahren hat insgesamt 13 angefangene Jahre angedauert. Es können somit 30% der Regelvergütung als Auslagenpauschale festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um den zuvor geschilderten Maximalbetrag. Die Auslagenpauschale beträgt insgesamt EUR.

Neben der Auslagenpauschale wurde zusätzlich die Festsetzung der Kosten für den Sach- und Personalaufwand beantragt, die dem Insolvenzverwalter aufgrund der vom Gericht angeordneten Übertragung des Zustellungswesens entstanden sind. Laut dem Beschluss des BGH vom 21.03.2013 (IX ZB 209/10) ist dem Insolvenzverwalter der zusätzliche Sach- und Personalaufwand, der infolge der Übertragung des Zustellungswesens entstanden ist, zu ersetzen. Dabei ist ein angemessener Betrag pro erfolgte Zustellung als Zuschlag festzusetzen. Dieser tatsächliche Aufwand kann geschätzt werden. Der BGH führt in Rn. 22 unter Bezugnahme auf den weiteren Beschluss des BGH vom 19.01.2012 (IX ZB 25/11) und unter Bezugnahme auf Dr. Graeber in der ZInsO 2007, 204 f. aus, dass der Sach- und Personalaufwand 2,80 EUR pro Zustellung betragen kann. Der Insolvenzverwalter hat 2,80 EUR pro Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an 133 Gläubiger geltend gemacht. Dem Antrag ist aufgrund der zuvor zitierten Rechtsprechung des BGH stattzugeben. Es werden daher zusätzlich EUR aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens festgesetzt.

Umsatzsteuer, § 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.

Amtsgericht Gießen, 21.07.2026.

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