Entscheidung im Verfahren

Metzgerei Schnapp GmbH & Co. KG

IN 162/19 17.07.2026 AG Coburg (Bayern)

Finanzkennzahlen

Umsatz
Mitarbeiter
Gewinn/Verlust

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Register
Coburg, HRA 4981
Sitz
Bad Staffelstein
Adresse
Lichtenfelser Straße 18, 96231 Bad Staffelstein
Geschäftszweig
Betrieb einer Metzgerei mit Ladengeschäft… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
IN 162/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Metzgerei Schnapp GmbH & Co. KG, Lichtenfelser Straße 18, 96231 Bad Staffelstein, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Metzgerei Schnapp Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren Metzgerei Schnapp GmbH & Co. KG
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 4981
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Kraemer & Schiffmann GbR, Stadtmühlweg 9, 92637 Weiden i.d. OPf., Gz.: 00015-19/ck/me
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jürgen Wittmann, Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 15.09.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 168.031,35 EUR auszugehen.

In dem zugrunde gelegten Vermögenswert wurde bereits eine zu erwartende Umsatzsteuererstattung in Höhe von BETRAG EUR berücksichtigt, welche die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit an Sicherheit noch zu erwarten hat (BGH Beschluss vom 25.10.2007, IX ZB 147/06).

Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um BETRAG %.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für zwei Monate
- Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten
- sanierende Teilübertragung

Durch den Insolvenzverwalter wurde ein Teil des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin für zwei Monate im eröffneten Verfahren fortgeführt, weshalb hierfür ein bereinigter Zuschlag in Höhe von 18 % beantragt wurde. Ein Interimsmanager war nicht eingesetzt. Bei der Betriebsfortführung handelt es sich nicht um eine Regelaufgabe des Verwalters. Führt der Verwalter diese Tätigkeit selbst aus, kann er hierfür einen Zuschlag beantragen. Die von dem Verwalter erbrachten Tätigkeiten und der ihm dadurch entstandene Aufwand können der ausführlichen Darstellung in seinem Vergütungsantrag entnommen werden. Dem beantragten Zuschlag war hiernach zu entsprechen.Für die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten beantragte der Verwalter einen Zuschlag von 25 %. Die Schuldnerin beschäftigte 21 Arbeitnehmer, von denen nicht alle weiterbeschäftigt oder später von der Erwerberin des Teilbetriebes übernommen wurden. Dem Verwalter ist durch die Personalsachbearbeitung ein Mehraufwand entstanden, was ebenfalls ausreichend im Vergütungsantrag dargelegt wurde. Der Zuschlag überschneidet sich nicht mit dem Zuschlag zur Betriebsfortführung geschilderten Tätigkeiten und war daher in beantragter Höhe zu gewähren.Im Weiteren war der Verwalter mit der Veräußerung einer der drei Filialen befasst. Es wurde ein Unternehmenskaufvertrag erstellt und die für die zu übernehmenden Mitarbeiter notwendigen Tätigkeiten übernommen. Ein Zuschlag für die hier erbrachten Tätigkeiten von 10 % erscheint angemessen und war zu gewähren.Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- die Tätigkeit eines vorläufigen InsolvenzverwaltersHier wurde ein Abschlag von 5 % berücksichtigt.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um BETRAG % gerechtfertigt.

Insgesamt wird auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 15.09.2025 Bezug genommen.

Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 22.06.2026 wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsfestsetzungsantrag gegeben. Innerhalb der Frist wurden keine Einwendungen erhoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 16.07.2026

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