Entscheidung im Verfahren

Schuy Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG

92 IN 15/17 22.07.2026 AG Fulda (Hessen)

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Register
Fulda, HRA 5216
Sitz
Hünfeld
Adresse
Johann-Pülsch-Str. 5, 36088 Hünfeld
Geschäftszweig
Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermö… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Veröffentlichungen
Aktenzeichen: 92 IN 15/17
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuy Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, Johann-Pülsch-Str. 5, 36088 Hünfeld (AG Fulda, HRA 5216), vertr. d.: Insolvenzverfahren Schuy Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG

Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern die Entscheidung über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Fulda, 16.06.2026

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