Nachricht
3 IN 1400/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lebsack & Söhne GmbH, Uhlandstraße 61, 74653 Ingelfingen, vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren Lebsack & Söhne GmbH
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 590754
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stangier, Regel, Borchard Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Pariser Platz 1, 76350 Baden-Baden, Gz.: 014496-25/ST/km
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
1. die Genehmigung zum Abschluss der Veräußerung des beweglichen schuldnerischen Vermögens im Ganzen an die palina GmbH gemäß dem Unternehmenskaufvertrag vom 29.01.2025 zwischen Herrn Rechtsanwalt Lutz Lohmann, Deutschhofstraße 33, 74072 Heilbronn in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Lebsack & Söhne GmbH Uhlandstraße 61, 74653 Ingelfingen, vertr. d. d. Geschäftsführer Insolvenzverfahren Lebsack & Söhne GmbH
2. die Zustimmung zum Abschluss einer im Ermessen des Insolvenzverwalters stehenden vergleichsweisen Einigung mit Herrn Paul Lebsack zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung hinsichtlich der Geltendmachung von möglichen Zahlungs-, Geschäftsführer Insolvenzverfahren Lebsack & Söhne GmbH
3. die Zustimmung zur Fortführung eventueller weiterer Prozessverfahren mit erheblichem Streitwert bzw. deren vergleichsweisen Beilegung bis zu einer Höhe von 200.000,00 EUR gemäß § 160 Abs. 1, 2 Nr. 3 lnsO
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.05.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Heilbronn, Knorrstraße 1, 74074 Heilbronn erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 16.04.2026