Nachricht
3 IN 8/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hotel Tannenhof GmbH & Co. KG, Am Schimberg 1, 35708 Haiger (AG Wetzlar, HRA 7287), vertr. d.: Insolvenzverfahren Hotel Tannenhof GmbH & Co. KG
XXX
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 11 InsVV a.F.
XXX
EUR
um 35 % erhöht zuzüglich
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Auslagen zuzüglich
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsätzen vom 13.05.2025 und 31.05.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 15.967,78 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von XXX EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 11 InsVV a.F. daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach XXX EUR.
Gemäß § 11 Abs. 3 InsVV sind bei der Festsetzung jedoch Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Demnach sind je nach den Besonderheiten des Einzelfalles Erhöhungen, Zu- oder Abschläge gerechtfertigt (§§ 10, 3 InsVV).
Die Erhöhung der Regelvergütung von 25 % um 35 % ist dadurch geboten, dass
* alle Verfügungsgeschäfte des vorläufigen Insolvenzverwalters der Zustimmung unterlagen.
* der Geschäftsbetrieb für die Dauer von 1 Monat mit 24 Mitarbeitern fortgeführt wurde.
Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters Bezug genommen.
Die Erhöhung der Vergütung hält auch einer Gesamtschau stand.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wetzlar, 01.06.2026