Entscheidung im Verfahren

Wolff Hoch- und Ingenieurbau GmbH & Co. KG

111 IN 44/22 27.02.2026 AG Saarbrücken (Saarland)

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Register
Saarbrücken, HRA 8520
Sitz
Saarbrücken
Adresse
Neumühler Weg 34, 66130 Saarbrücken
Geschäftszweig
Nachricht
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 111 IN 44/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRA 8520 eingetragenen Wolff Hoch- und Ingenieurbau GmbH & Co. KG, Neumühler Weg 34, 66130 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter
HRB 11432 eingetragene Wolff Hoch- und Ingenieurbau Geschäftsführungsgesellschaft mbH GmbH, Neumühler Weg 34, 66130 Saarbrücken, diese vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren Wolff Hoch- und Ingenieurbau GmbH & Co. KG
Herrn Martin HERRMANN,



Sachwalter: Rechtsanwalt Matthias Bayer, Kaiserstrasse 77, 66386 St. Ingbert

wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Metakon-Metallbau GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 1, 66793 Saarwellingen wie folgt festgesetzt.

Vergütung x EUR
Auslagen x EUR
Zwischensumme x EUR
Endbetrag x EUR

Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.


Gründe:

Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.

Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig x EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von x EUR angemessen ist. Für x Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf x EUR.
Von dem im Antrag geltend gemachten Zeitaufwand von x Stunden wurden x Stunden nicht berücksichtigt. In der Aufstellung war eine Gläubigerausschusssitzung vom 21.12.2022 enthalten, die tatsächlich nicht stattgefunden hat. Der hierfür geltend gemachte Zeitaufwand von x Stunden incl. Vor- und Nachbereitung wurde nicht berücksichtigt.

Die entstandenen Auslagen für
Fahrtkosten x EUR
Telefonate und Faxe x EUR
sind näher aufgeschlüsselt und belegt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen.


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 1 eingesehen werden.


111 IN 44/22
Amtsgericht Saarbrücken, 27.02.2026

Insolvenzverwalter

Kanzlei
Rechtsanwalt Matthias Bayer
E-Mail
max.mustermann@kanzlei.de
Telefon
030 123 456 789
Adresse
Musterstraße 12, 10115 Berlin
Website
www.example.org
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