Restschuldbefreiung

Diener, Uwe

43 IN 754/22 27.02.2026 AG Bielefeld (Nordrhein-Westfalen)

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Register
Bad Oeynhausen, HRA 9379
Sitz
Minden
Adresse
Herderstr. 20, 32427 Minden
Geschäftszweig
Handel mit und der Vertrieb von Hörgeräteakustikartikeln und… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Nachricht
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 754/22

In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung

des Herrn Uwe Diener, Herderstr. 20, 32427 Minden, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bad Oeynhausen unter HRA 9379 eingetragenen Firma Taxi Dahl e. K., Flurweg 13, 32457 Porta Westfalica




wird die Vergütung des Treuhänders Rechtsanwalt Dr. Jürgen M. Thiel, Markt 8, 32423 Minden wie folgt festgesetzt:

Allgemeine Vergütung ... €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ... €
Endbetrag ... €

Der verwaltete Kassenbestand kann von dem Treuhänder auf die Vergütung entnommen werden.

Der danach noch offene Betrag ist von dem Schuldner einzufordern.


Gründe:

Der Treuhänder übt sein Amt im Verfahren zur Restschuldbefreiung seit dem 02.04.2025 aus. Er hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 293 Abs. 1 InsO).

Grundlage der Vergütung ist die Summe der Beträge, die aufgrund der Abtretungserklärung des Schuldners oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners bei dem Treuhänder eingegangen sind (§§ 293, 63 InsO, § 14 Abs. 1 InsVV).

Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Sie besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der eingegangenen Beträge (§§ 293, 63 InsO, § 14 Abs. 2 InsVV).

Die Vergütung beträgt mindestens 140,00 EUR für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders und erhöht sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, an die Verteilungen erfolgt sind (§§ 293 Abs. 1 InsO, § 14 Abs. 3 InsVV).

Bei der Festsetzung der Vergütung ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen (§ 293 Abs. 1 S. 2 InsO), so dass sich die Vergütung erhöhen kann.
Die Tätigkeit des Treuhänders erstreckte sich über 1 Jahr. Die Summe der Mindestvergütungen beträgt mithin ... €.

Für die Berechnung maßgebend ist daher die Summe der Mindestvergütungen in Höhe von ... €.

Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 02.02.2026 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.122 eingesehen werden.


43 IN 754/22
Amtsgericht Bielefeld, 26.02.2026

Insolvenzverwalter

Kanzlei
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E-Mail
max.mustermann@kanzlei.de
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030 123 456 789
Adresse
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