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15 IN 173/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HENNIGES Elastomers Ireland GmbH, Am Buchholz 4, 31547 Rehburg-Loccum (AG Walsrode, HRB 100524), vertr. d.: Insolvenzverfahren HENNIGES Elastomers Ireland GmbH
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 60 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.09.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 531.009,62 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Regelbruchteil in Höhe von 25 % zu. Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter angesetzten "Grundzuschlag" auf den Regelbruchteil in Höhe von 10% ist nicht begründet. Das von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zur Bemessung der Regelvergütung angesetzte abstrakte Leitbild eines Normalverfahrens hält das Gericht nicht für einschlägig (vgl. dazu umfassend Graeber/Graeber: Onlinekommentar zur InsVV, § 11, Rn. 70 ff.). Vielmehr ist gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 11 InsVV von einem betragsorientierten Tätigkeitsmodell auszugehen, dass den jeweiligen Normalfall ausgehend von der Regelvergütung auf Grund der errechneten Berechnungsgrundlage die jeweiligen Tätigkeiten angemessenen honoriert (Haarmeyer/Mock: InsVV, § 11, Rz. 20). Im Übrigen sind spätestens seit der Einführung der gesetzlichen Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in § 63 Abs. 3 InsO nach Ansicht des Gerichts Erhöhungen (und Minderungen) dieser nur über gemäß § 3 InsVV zu erreichen. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den vorläufigen Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Eröffungsverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, (Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 3 InsVV, Rdn. 9; siehe BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11).
Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen Gesamtzuschlag in Höhe von 60 % für angemessen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den schuldnerischen Betrieb mit 75 Mitarbeitern über einen Zeitraum vom ca. 2 1/2 Monaten fortgeführt. Neben den üblichen Tätigkeiten, wie beispielsweise die Begleitung der betriebswirtschaftlichen Entscheidungen und die Aufrechterhaltung des Betriebes durch Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Vertragspartnern, erforderte die Fortführung des Betriebs weitere überdurchschnittliche Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters. So wurde das operative Geschäft im täglichen begleitet. Um die Fortführungsmöglichkeit des Geschäftsbetriebes festzustellen, wurde eine detaillierte Liquiditätsplanung erstellt und diese überwacht. Des Weiteren hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Unterstützung der Entscheidungen und Maßnahmen im Personalbereich für 75 Arbeitnehmer übernommen. Es fanden mehrere Belegschaftsversammlungen statt. Der Verwalter wurde mit einer beträchtlichen Anzahl an Fragen seitens der Belegschaft konfrontiert. Die Arbeitnehmer wurden über Rundschreiben und Aushänge gesondert über die Besonderheiten des Insolvenzantragsverfahrens und insbesondere das Insolvenzgeld sowie über den Verfahrensstand schriftlich informiert. Vor der jeweiligen Information der Arbeitnehmer wurden die zu veröffentlichenden Texte mit dem Verwalter abgestimmt und freigegeben. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde angestoßen und durchgeführt. Ein Zuschlag für die Bearbeitung der Arbeitnehmerbelange und der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes ist gerechtfertigt, da der Verwalter einen erheblichen Mehraufwand dargelegt hat und in diesem Fall mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen waren (vgl. Kübler/Prütting: Kommentar zur InsO, § 11, Rn. 92; BGH, Beschluss vom 22.02.2007, - IX ZB 120/06 -). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat auch bereits im Eröffnungsverfahren einen M&A Prozess initiiert, um die Schuldnerin sanieren zu können. Ein Tätigkeitsschwerpunkt bestand in der Suche nach Übernahmeinteressenten. Während des Zeitraumes der vorläufigen Insolvenzverwaltung haben unter Mitwirkung der vorläufigen Insolvenzverwaltung diverse Gespräche mit potenziellen Interessenten aus dem In- und Ausland stattgefunden. Mit verschiedenen potentiellen, teils internationalen Investoren wurden vor Orttermine durchgeführt. Sodann wurden die Angebote geprüft.Des Weiteren ist die Schuldnerin Teil eines global agierenden Automobil-Zulieferers. Dabei war die Schuldnerin in die Softwaresysteme der weiteren Unternehmen eingebunden. Das bedeutete, dass sämtliche Daten aus der Produktionssteuerung, dem Rechnungswesen und dem E-Mailverkehr und anderen Bereichen nur über die Gesellschaften in den USA verfügbar waren. Um eine unkontrollierte Trennung der Datensysteme zu verhindern, musste der vorläufige Insolvenzverwalter die direkte Kommunikation mit den Ansprechpartnern in den USA aufnehmen und zum anderen ein entsprechendes Unternehmen akquirieren, dass eine kontrollierte Trennung durchführen kann. Der vorläufige Insolvenzverwalter musste in vielen Abstimmungsterminen mit der eigenen EDV-Abteilung und der Soezialfirma die Abkoppelung ohne Datenverlust durchführen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Betriebsfortführung eine zutreffende Vergleichsrechnung durchgeführt. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der vorgetragenen Erschwernisse und der Überschneidungen hält das Gericht einen Zuschlag von 60% für gerechtfertigt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 22.04.2026