Entscheidung im Verfahren

MBC Cybersecurity GmbH

61 IN 12/21 11.06.2026 AG Saarbrücken (Saarland)

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Register
Saarbrücken, HRB 105409
Sitz
Saarbrücken
Adresse
An der Christ-König-Kirche 10, 66119 Saarbrücken
Geschäftszweig
Entwicklung und Vermarktung von Produkten, Dienstleistungen … Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Nachricht
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 61 IN 12/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 105409 eingetragenen MBC Cybersecurity GmbH, An der Christ-König-Kirche 10, 66119 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren MBC Cybersecurity GmbH


Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Thimmel & Partner, Brückenstraße 60, 66763 Dillingen

wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier:
Zustimmung zur Einlegung der Berufung des Insolvenzverwalters gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 02.06.2026, Az. 4 O 149/22, bestimmt auf

Donnerstag, 25.06.2026, 10:30 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 1. Etage, Sitzungssaal 13.

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

61 IN 12/21
Amtsgericht Saarbrücken, 11.06.2026

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