Veröffentlichungen
6 IN 30/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SulServ GmbH, Königsteiner Straße 26B, 65812 Bad Soden am Taunus, Nordstraße 37, 26919 Brake (AG Frankfurt am Main, HRB 109908), vertr. d.: Insolvenzverfahren SulServ GmbH
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 100 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.05.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.256.324,59 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Zuschläge geltend gemacht für die Punkte: Betriebsfortführung (30%), Sanierungsbemühungen (30%), komplexe Rechtsfragen (30%) und Auslandsbezug (10%).
Die Zuschläge für die Betriebsfortführung und den Auslandsbezug entsprechen durchschnittlichen Zuschlägen.
Bezüglich der Sanierungsbemühungen war darauf abzustellen, in welchem Umfang diese erfolgt sind. Im vorliegenden Falle war zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Bemühungen zwar von dem vorherigen Geschäftsführer Insolvenzverfahren SulServ GmbH
Bezüglich des Zuschlags für komplexe Rechtsfragen ist dem vorläufigen Insolvernzverwalter entgegen zu halten, dass das Vorliegen eines Erbbaurechts grundsätzlich keine komplexe Rechtsfrage darstellt. Da im vorliegenden Fall aber die einzelnen rechtlichen und vor allem tatsächlichen Folgen des Heimfalls für den Fall einer Übernahme durch die Erbbaurechtsgeberin zu berücksichtigen waren, ist es insgesamt vertretbar, eine Komplexität anzunehmen. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Betriebsfortführung die Rechtsproblematik der Störfallverordnung nebst den entsprechenden Umweltgefahren zu berücksichtigen war. In der Gesamtbetrachtung ist somit eine Zuschlagshöhe von 30 % für die Auseinandersetzung mit komplexen Rechtsfragen als angemessen anzusehen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Nordenham, 26954 Nordenham, Bahnhofstraße 56, Elektonisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1270799934417-000214126 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordenham, 26954 Nordenham, Bahnhofstraße 56, Elektonisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1270799934417-000214126 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Nordenham, 17.07.2026