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10 IN 30/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AGAPLESION EVANGELISCHES KRANKENHAUS HOLZMINDEN gemeinnützige GmbH, Forster Weg 34, 37603 Holzminden (AG Hildesheim, HRB 110858), vertr. d.: Insolvenzverfahren AGAPLESION EVANGELISCHES KRANKENHAUS HOLZMINDEN gemeinnützige GmbH
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 315 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Versicherungsprämie für die zusätzliche Haftpflichtversicherung zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
-
EUR
Vorschuss auf Vergütung
-
EUR
Vorschuss auf Versicherungsprämien
EUR
noch zu erstatten
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 19.01.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 16.246.694,05 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Der Insolvenzverwalter beantragt außerdem die Festsetzung eines Gesamtzuschlages in Höhe von 330 % auf seine Vergütung, da der ermittelte Regelsatz im Hinblick auf das Verfahren nicht angemessen ist.
Bei der Ermittlung eines solchen Zuschlages ist darauf abzustellen, ob das Verfahren in qualitativer und quantitativer Hinsicht einem sogenannten Normalverfahren entspricht oder aber darüber hinausgegangen ist.
Zur Begründung führt der Insolvenzverwalter die folgenden Punkte auf:
1. Abwicklung des Krankenhausbetriebes
2. Enflechtung des Geschäftsbetriebes des Medizinischen Versorgungszentrums
3. Arbeitnehmerangelegenheiten
4. Mehraufwand im Zusammenhang mit Immobilie
5. Mehraufwand im Zusammenhang mit Fördermitteln
6. umfangreiches und schwieriges Forderungsmanagement
7. Datenschutz/Patientenakten
8. Rechtsstreitigkeiten
9. erheblicher Mehraufwand im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Aussoderungsrechten
10. Öffentlichkeitsarbeit
11. Mehraufwand Gläubigerausschuss
12. hohe Anzahl an Gläubigerforderungen
Im Ergebnis war der in Ansatz gebrachte Gesamtzuschlag nicht zu beanstanden und ist aufgrund der Komplexität des Verfahrens und des erheblichen Mehraufwands des Insolvenzverwalters im Gegensatz zu einem Normalverfahren gerechtfertigt.
Der Insolvenzverwalter macht im Gegenzug einen Abschlag in Höhe von 15 % geltend, da er in diesem Verfahren bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. Maßgebend für einen solchen Abschlag ist, in welchem Umfang Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters die Tätigkeiten des endgültigen Verwalters vereinfacht haben, weil sonst wahrzunehmende Aufgaben entfallen sind oder weniger aufwändig waren. Der in Ansatz gebrachte Abschlagsbetrag war im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Vergütung erhöht sich somit um insgesamt 315 %.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 3.430,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 980 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Holzminden, Karlstraße 15, 37603 Holzminden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Holzminden, Karlstraße 15, 37603 Holzminden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Holzminden, 26.05.2026