Veröffentlichungen
11 IN 48/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sucholinski GmbH Containerdienst, Mühlenberg 2, 27283 Verden (Aller) (AG Walsrode, HRB 120261), vertr. d.: Insolvenzverfahren Sucholinski GmbH Containerdienst
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 20 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 16.12.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 253.791,62 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
1. Zusätzlich macht der Insolvenzverwalter in seinem Antrag einen Zuschlag zu seiner Regelvergütung in Höhe von 30 %, sowie einen Abschlag in Höhe von 10 % geltend.
Den begehrten Zuschlag begründet der Insolvenzverwalter vorliegend mit den Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Einziehung von Klein- und Kleinstforderungen und des langwierigen und aufwendig gestalteten Forderungseinzugs ergeben haben.
Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter zu seiner Regelvergütung Zuschläge geltend machen, wenn er sich mit einzelnen Tätigkeitsbereichen über das Normalmaß hinaus befasst hat oder in einzelnen Bereichen mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen ist.
Die erhebliche Befassung des Insolvenzverwalters im Bereich des Forderungseinzugs wurde durch den Insolvenzverwalter in seinem Antrag ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Der begehrte Zuschlag wird daher als am oben Rand angemessen angesehen.
Des Weiteren nimmt der Insolvenzverwalter einen Abschlag in Höhe von 10 % vor, da er vorliegend in diesem Verfahren auch als vorläufiger Verwalter eingesetzt gewesen ist. Grundsätzlich ist in einem solchen Fall die Vornahme eines solchen Abschlags zu prüfen. Vorliegend wird der vorgenommene Abschlag als angemessen angesehen.
Insgesamt werden für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in diesem Verfahren Zuschläge von 20 % anerkannt. Die Festsetzung der Vergütung soll sich jedoch nicht auf die Addition der einzelnen Zuschläge beschränken. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Entsprechend dem Umfang des Verfahrens erscheinen Gesamtzuschläge von 20 % als angemessen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 1.081,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 309 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 14.07.2026