Veröffentlichungen
8 IN 40/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alten- und Pflegeheim Stein GmbH, von-Eichendorff-Straße 1, 37539 Bad Grund (Harz) (AG Göttingen, HRB 130827), vertr. d.: Insolvenzverfahren Alten- und Pflegeheim Stein GmbH
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25 % Nettovergütung nach § 63 Abs. 3 InsO, §§ 1, 2 InsVV sowie 105 % Zuschlag gem. § 3 InsVV
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Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
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Auslagen zuzüglich
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Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
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Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.11.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 36.238,53 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von netto ..... Euro. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach netto ...... EUR.
Zudem hat der vorläufige Insolvenzverwalter gem. § 3 InsVV Zuschläge von 110 % (70 % für die Betriebsfortführung, 10 % für die fehlende Mitarbeit des Geschäftsführer Insolvenzverfahren Alten- und Pflegeheim Stein GmbH
Die Zuschläge erscheinen aus Sicht des Insolvenzgerichts in Höhe von 105 % (mithin in Höhe eines Betrages von netto ..... Euro zuzüglich Umsatzsteuer, angemessen.
Abgesetzt worden ist ein begehrter Zuschlag von 5 % für die Öffentlichkeitsarbeit in Höhe von netto .... Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von ..... Euro, mithin in Höhe von insgesamt ..... Euro. Es ist für das Insolvenzgericht durchaus nachvollziehbar, dass in diesem Verfahren ein Medieninteresse besteht. Die Ausführungen in dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu dem Sachverhalt sind jedoch nicht überzeugend. Auch der weitere Sachvortrag des Insolvenzverwalters mit Schreiben vom 26.01.2026 vermag das Insolvenzgericht nicht zu überzeugen, einen Zuschlag für die Öffentlichkeitsarbeit zu gewähren. Die Information von Angehörigen zum weiteren Verfahrensablauf und einem Verbleib der Bewohner eines Alten- und Pflegeheimes gehören aus hiesiger Sicht zu den Regelaufgaben und können nicht gesondert vergütet werden. Darüber hinaus rechtfertigen eine kurze Pressemitteilung und ein ca. 30minütiges Radiointerview keinen Zuschlag.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osterode am Harz, Amtshof 20, 37520 Osterode am
Harz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osterode am Harz, Amtshof 20, 37520 Osterode am Harz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Osterode am Harz, 28.07.2026