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Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 60 IN 59/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 13442 eingetragenen Funk-Taxizentrale Roesler GmbH, Dillinger Straße 29, 66763 Dillingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren Funk-Taxizentrale Roesler GmbH
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Staab & Kollegen, Gutenbergstraße 23, 66117 Saarbrücken
wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier:
Zustimmung zur vergleichsweisen Erledigung des von der Masse gegen Beqai vor dem LG Saarbrücken geführten Rechtsstreits (Az: 14 O 444/24) gegen Zahlung eines Betrages von 8.000,00 EUR zur abschließenden Abgeltung aller streitgegenständlichen Ansprüche unter Verteilung der Kosten des Rechtsstreits zu 81 % auf den Kläger und zu 19 % auf den Beklagten gemäß gerichtlichem Vergleichsvorschlag vom 17.02.2026,
bestimmt auf
Dienstag, 23.06.2026, 09:10 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
60 IN 59/24
Amtsgericht Saarbrücken, 10.06.2026