Entscheidung im Verfahren

Backwaren-Manufaktur Fischer GmbH

164 IN 16/18 05.06.2026 AG Essen (Nordrhein-Westfalen)

Finanzkennzahlen

Umsatz
Mitarbeiter
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Register
Gelsenkirchen, HRB 13652
Sitz
Marl
Adresse
Schmielenfeldstr. 39, 45772 Marl
Geschäftszweig
Herstellung und Vertrieb von Backwaren und Konditoreiprodukt… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Nachricht
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 164 IN 16/18

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 13652 eingetragenen Backwaren-Manufaktur Fischer GmbH, Schmielenfeldstr. 39, 45772 Marl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren Backwaren-Manufaktur Fischer GmbH

wird nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt (§ 211 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

164 IN 16/18
Amtsgericht Essen, 02.06.2026

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