Veröffentlichungen
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 130/20 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FRILICH GmbH, Fischbach 7, 35418 Buseck (AG Gießen , HRB 1420),
vertreten durch:
1. Michael Gömmer, Wolfstraße 25, 35394 Gießen, (Geschäftsführer Insolvenzverfahren FRILICH GmbH
2. Stefan Gömmer, Wolfstraße 25, 35394 Gießen, (Geschäftsführer Insolvenzverfahren FRILICH GmbH
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: insolvenzverwaltung@mtjz.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter hat am 30.12.2026 die Festsetzung einer Verwaltervergütung sowie Auslagen in Höhe von insgesamt 98.201,89 EUR (brutto) beantragt. Mit Schreiben vom 09.04.2026 ist eine Zwischenverfügung durch das Gericht ergangen. Daraufhin hat der Insolvenzverwalter am 21.04.2026 eine Stellungnahme abgegeben. Daraufhin ist mit Schreiben vom 07.05.2026 eine weitere gerichtliche Zwischenverfügungen ergangen. Daraufhin hat der Insolvenzverwalter am 11.06.2026 eine weitere Stellungnahme abgegeben. Insoweit erfolgt die Festsetzung antragsgemäß.
Da das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2021 beantragt worden ist, sind die bis zum 31.12.2020 geltenden Vorschriften der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden, § 19 Abs. 5 InsVV.
Berechnungsgrundlage, § 1 InsVV:
Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Der Insolvenzverwalter hat in seinem Antrag zunächst sämtliche aus der Summen- und Saldenliste ergebenden Einnahmen ordnungsgemäß angesetzt. Darüber hinaus hat er den aus dem vorläufigen Verfahren übernommenen Massebestand hinzugesetzt. Die nach Eröffnung des Verfahrens ausgezahlten Kosten, die noch das vorläufige Verfahren betreffen, hat er ordnungsgemäß in Abzug gebracht.
Absonderungsrechte werden bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geschilderten Regelungen nicht berücksichtigt. Die aus der Summen- und Saldenliste ersichtlichen ausgezahlten Absonderungsrechte hatte Insolvenzverwalter in seinem Antrag ordnungsgemäß in Abzug gebracht.
Bei einer Betriebsfortführung darf jedoch nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV nur der erwirtschaftete Überschuss berücksichtigt werden. Die Betriebsausgaben müssen also von den Einnahmen abgezogen werden. Im eröffneten Verfahren hat zwar keine Betriebsfortführung stattgefunden. Allerdings hat im vorläufigen Verfahren eine solche stattgefunden. Aus diesem Grund müssen sämtliche bis zur Eröffnung begründete aber nach Eröffnung des Verfahrens beglichene betriebsbedingte Ausgaben vom Wert der Masse abgesetzt werden. Auf die Ausführungen im Beschluss des BGH vom 02.03.2017 (Az. IX ZB 90 / 15) wird Bezug genommen. Da dies der Insolvenzverwalter in seinem ursprünglichen Vergütungsantrag nicht berücksichtigt hatte, wurde er seitens des Gerichts auf diesen Umstand in der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 09.04.2026 hingewiesen. Da in der Rechnungslegung eine saubere Abtrennung der betriebsbedingten unter nicht betriebsbedingten Buchungen nicht erfolgt ist, gestaltete sich die Ermittlung der nach Eröffnung geleisteten betriebsbedingten Ausgaben schwierig. Zunächst ist das Gericht davon ausgegangen, dass ein Betrag in Höhe von 51.773,81 EUR als betriebsbedingte Ausgaben anzusehen und daher von der Berechnungsgrundlage abzuziehen sind. Dem widersprach der Insolvenzverwalter in seiner Stellungnahme vom 31.04.2026. Er erläuterte nachvollziehbar die tatsächlich abzuziehenden betriebsbedingten Ausgaben und kam zu dem Ergebnis, dass insoweit ein Betrag in Höhe von 5.654,63 EUR von der Berechnungsgrundlage abgezogen werden muss. In der daraufhin vom Gericht erlassen weiteren Zwischenverfügung vom 07.05.2026 wurde dem Verwalter mitgeteilt, dass seine Stellungnahme grundsätzlich nachvollziehbar ist, jedoch bei der Ermittlung der Höhe des Abzugs ein Rechenfehler vorliegt. Nach Ansicht des Gerichts sind daher folgende Ausgaben als betriebsbedingt anzusehen und daher von der Berechnungsgrundlage in Abzug zu bringen (bei den vierstelligen Ziffern handelt es sich um die Sachkonten gemäß Summen- und Saldenliste):
Auf die Ausführungen in der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 07.05.2026 wird insoweit Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11.06.2026 erklärte sich der Insolvenzverwalter mit dieser Vorgehensweise einverstanden.
Die festgesetzte Steuer auf die Vergütung und die Auslagen fließt nach der Entnahme der Vergütung wieder zur Masse. Nach dem Beschluss des BGH vom 25.07.2007 (IX ZB 147/06), ZinsO 2007, Seite 1347 ist eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Anspruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung ergibt. Allerdings darf nach einem weiteren Beschluss des BGH vom 26.02.2015 (IX ZB 9/13) die Vorsteuer aus der Vergütung lediglich einmal als erhöhend in der Berechnungsgrundlage Berücksichtigung finden. Unter Bezugnahme auf die zuvor zitierte Entscheidung des BGH hat der Insolvenzverwalter die zu erwartende Steuererstattung der Berechnungsgrundlage hinzugesetzt. Dem Antrag muss insoweit stattgegeben werden.
Die der Berechnungsgrundlage hinzuzusetzende Vorsteuer errechnet sich wie folgt:
Die Berechnungsgrundlage ohne die Vorsteuer beträgt insgesamt 550.901,97 EUR. Die Regelvergütung daraus würde EUR betragen. Die festzusetzende Umsatzsteuer darauf würde EUR betragen. Weitere Vorsteuerrückflüsse etwa aus der Vergütung einschließlich Zuschlägen und den festzusetzenden Auslagen hat der Insolvenzverwalter nicht geltend gemacht. Der zuvor ermittelte Betrag ist unter Bezugnahme auf die oben erwähnten BGH-Rechtsprechung der Berechnungsgrundlage hinzuzusetzen.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Übernommenes Guthaben aus vorläufiger Verwaltung
137.493,44 EUR
2.
Altdebitoren (Sachkonto 8000)
5.529,97 EUR
3.
Neudebitoren (In Sachkonto 8010, 8015, 8019)
92.146,85 EUR
4.
Verwertung Vermögen (Sachkonto 2502)
559.929,62 EUR
5.
Sonstige Einnahmen (Sachkonto E140)
73.214,17 EUR
6.
abzgl. Kosten vorl. Verfahren (Sachkonto 3480)
-70.768,74 EUR
7.
abzgl. Zahlungen Aus- u. Absonderungsrechte (Sachkonto 3450)
-238.418,33 EUR
8.
abzgl. Betriebsausgaben bzgl vorläufiger Verwaltung
-8.325,01 EUR
9.
zzgl. zu erwartende Vorsteuererstattung
7.365,55 EUR
Berechnungsgrundlage gesamt:
558.167,52 EUR
Die Beträge ergeben sich - sofern nicht zuvor gesondert erläutert - aus der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters. Die in Klammern bezeichneten Sachkonten sind aus der mit der Schlussrechnung eingereichten Summen- und Saldenliste ersichtlich.
Regelsatz, § 2 InsVV:
Aus der nach § 1 InsVV ermittelten Berechnungsgrundlage ergibt sich nach § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Zu- und Abschläge, § 3 InsVV:
Die Normalvergütung nach § 2 InsVV deckt die sogenannten "Regelaufgaben" des Insolvenzverwalters ab. Hat der Verwalter in einem Verfahren sogenannte "Sonderaufgaben" durchzuführen, kann ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 3 InsVV entstehen. Zur Definition eines Normalverfahrens siehe Eickmann, Kommentar zur InsVV., § 3, Rn. 12 u.a.
Folgende Zuschläge werden festgesetzt:
15% wegen der übertragenden Sanierung:
Der Insolvenzverwalter hat wegen der vollzogenen übertragenden Sanierung und der in diesem Zusammenhang entstandenen umfassenden Zusatzarbeiten die Festsetzung eines Zuschlags von 30% beantragt. Aus den einschlägigen Kommentierungen ergeben sich mögliche Zuschläge für eine übertragene Sanierung von 25% bis 100%. Auf die Übersicht in Graeber/Graeber, Onlinekommentar zu InsVV, www.insvv-online.de, § 3, Rn. 317 wird Bezug genommen. Grundsätzlich käme folglich die Festsetzung des vom Insolvenzverwalters begehrten Zuschlag in Betracht. Allerdings wurde die übertragende Sanierung bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens vollzogen. Die im Vergütungsantrag aufgezählten Tätigkeiten sind zu einem ganz überwiegenden Teil bereits im vorläufigen Verfahren angefallen. Daher können diese Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters sich nicht erhöhend auf die Vergütung des Insolvenzverwalters auswirken. Da zumindest die Kaufpreiszahlung nach Eröffnung erfolgt ist und die Ermittlung des Kaufpreises (aufgrund der Kopplung der Höhe des Kaufpreises an Jahresumsätze) aufwendig war, wird insoweit die Festsetzung eines Zuschlags von 15% als angemessen erachtet. Dem Insolvenzverwalter wurde dies in der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 09.04.2026 mitgeteilt. Er erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 21.04.2026 mit einer entsprechenden Festsetzung einverstanden.
Kein Zuschlag wegen der hohen Gläubigerzahl:
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag von 10% wegen der hohen Gläubigerzahl und dem erhöhten Aufwand bei der Forderungsprüfung geltend gemacht. Im Verfahren haben 75 Gläubiger 83 Forderungen zur Tabelle angemeldet. Ein Zuschlag aufgrund einer erhöhten Anzahl kann in der Regel jedoch erst festgesetzt werden, wenn mindestens 100 Gläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet haben (Graeber/Graeber, Onlinekommentar zu InsVV, www.insvv-online.de, § 3, Rn. 228). Dieser Wert wird hier nicht überschritten. Darüber hinaus ist im vorliegen Fall kein erhöhter Aufwand bei der Forderungsprüfung ersichtlich. Hinsichtlich der Übertragung der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger sind bereits gesonderte Auslagen festgesetzt worden. Für diese Tätigkeit kommt daher ebenfalls keine Festsetzung eines Zuschlags in Betracht. Insgesamt kann somit kein Zuschlag für diesen Komplex festgesetzt werden. Dies wurde dem Verwalter in der gerichtlichen Zwischenverfügung ebenfalls mitgeteilt. Auch mit dieser Verfahrensweise erklärte sich der Insolvenzverwalter einverstanden.
30% wegen Schwierigkeiten bei den Aus- und Absonderungsrechten
Nach § 3 Abs. 1 a) InsVV ist ein Zuschlag festzusetzen, wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist. Die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte nahm den Insolvenzverwalter in ganz erheblicher Weise in Anspruch. Der Insolvenzverwalter musste sich mit insgesamt 206 bewerteten Sachanlagevermögensgegenständen befassen. Die Gegenstände mussten entweder an die Sicherungsgläubiger zurückgegeben oder verwertet werden. Insgesamt waren über 40 Sicherungsgläubiger vorhanden. Jeder einzelne Anspruch musste hinsichtlich der Wirksamkeit und Reichweite überprüft werden. Außerdem waren teilweise konkurrierende Sicherungsrechte vorhanden hinsichtlich derer der Insolvenzverwalter eine Lösung finden musste. Erschwerend kam hinzu das zahlreiche Sicherungsgläubiger im Ausland ansässig waren. Der Verwalter hat für diesen Bereich einen Zuschlag in Höhe von 30% beantragt. Dieser Zuschlag wird auch in beantragter Höhe aufgrund des angefallenen erheblichen Mehraufwandes als gerechtfertigt angesehen.
10% wegen Schwierigkeiten beim Forderungseinzug
Grundsätzlich gehört der Forderungseinzug zu den Regeltätigkeiten eines Insolvenzverwalters. Liegen in diesem Bereich besondere Erschwernisse vor, kann nichtsdestotrotz insoweit ein Zuschlag festgesetzt werden. Im vorliegenden Fall war der Forderungseinzug dadurch erschwert, dass zahlreiche Kunden ihren Sitz im Ausland hatten. Diese Kunden waren mit dem deutschen Insolvenzrecht meist nicht vertraut und mussten entsprechend aufgeklärt werden. Außerdem waren zahlreiche Bonusabrechnungen und Rechnungskorrekturen zu erstellen. Die Abwicklung wurde auch dadurch erschwert, dass - nach der Übertragung des Geschäftsbetriebs - noch zahlreiche Kunden fälschlicherweise Zahlungen an die Masse geleistet hatten. Gemäß Graeber/Graeber, Onlinekommentar zu InsVV, www.insvv-online.de, § 3, Rn. 196 mit Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 29.04.2021, Az. IX ZB 58/19 kann ein "komplexes Debitorenmanagement/erschwerter Forderungseinzug aufgrund komplexer Rechtsbeziehungen/erheblichen Arbeitsaufwand durch Betreuung und Quantität der Gläubigergemeinschaft" einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen. Es wird daher antragsgemäß ein moderater Zuschlag in Höhe von 10% festgesetzt. Bei der Festsetzung der Zuschlagshöhe wird berücksichtigt, dass wegen der Schwierigkeiten bei der Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte bereits ein gesonderter Zuschlag festgesetzt worden ist.
Mithin wird also insgesamt die Regelvergütung nach § 3 InsVV um 55% (15+0+30+10) erhöht.
Nach einem Beschluss des BGH vom 11.05.2006, ZinsO 2006, Seite 642 ff. können - wie geschehen - für einzelne Tätigkeiten gesonderte (einzelne) Zuschläge festgesetzt werden. Allerdings ist für den Gesamtzuschlag eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung des Falles mit nachvollziehbarer Begründung erforderlich. Es ist also nicht möglich, Zuschläge für einzelne Tätigkeiten (ggf. unter Bezugnahme auf irgendwelche Faustregeltabellen) zu summieren, ohne darauf zu achten, welcher Gesamtzuschlag bzw. welche Gesamtvergütung dadurch im Endeffekt festgesetzt wird. Auch unter der Würdigung des Gesamtfalles erscheint das Festsetzen eines Zuschlags in Höhe von insgesamt 55% angemessen, aber auch ausreichend zu sein. Bei dem insgesamt festgesetzten Gesamtzuschlag von 55% handelt es sich bei dem im Verfahren angefallenen Aufwand nach Ansicht des Gerichts um einen recht moderaten Zuschlag. Aus diesem Grund hat das Gericht von der Festsetzung eines Abschlags wegen der Vorarbeiten, die durch den vorläufigen Verwalter erbracht worden sind, Abstand genommen.
Die Regelvergütung zuzüglich einer Erhöhung von 55% ergibt eine Gesamtvergütung in Höhe von 60.315,69 EUR
Auslagen, § 8 InsVV:
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung für das erste Jahr sowie jeweils 10% für jedes weitere angefangene Jahr beträgt. Die Auslagenpauschale darf höchstens jedoch 30 % der Regelvergütung betragen.
Das Verfahren hat insgesamt 6 angefangene Jahre angedauert. Es können somit 30% der Regelvergütung als Auslagenpauschale festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um den zuvor geschilderten Maximalbetrag. Die Auslagenpauschale beträgt insgesamt EUR.
Neben der Auslagenpauschale wurde zusätzlich die Festsetzung der Kosten für den Sach- und Personalaufwand beantragt, die dem Insolvenzverwalter aufgrund der vom Gericht angeordneten Übertragung des Zustellungswesens entstanden sind. Laut dem Beschluss des BGH vom 21.03.2013 (IX ZB 209/10) ist dem Insolvenzverwalter der zusätzliche Sach- und Personalaufwand, der infolge der Übertragung des Zustellungswesens entstanden ist, zu ersetzen. Dabei ist ein angemessener Betrag pro erfolgte Zustellung als Zuschlag festzusetzen. Dieser tatsächliche Aufwand kann geschätzt werden. Der BGH führt in Rn. 22 unter Bezugnahme auf den weiteren Beschluss des BGH vom 19.01.2012 (IX ZB 25/11) und unter Bezugnahme auf Dr. Graeber in der ZInsO 2007, 204 f. aus, dass der Sach- und Personalaufwand 2,80 EUR pro Zustellung betragen kann. Der Insolvenzverwalter hat 2,80 EUR pro Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an 162 Gläubiger geltend gemacht. Dem Antrag ist aufgrund der zuvor zitierten Rechtsprechung des BGH stattzugeben. Es werden daher zusätzlich EUR aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens festgesetzt.
Umsatzsteuer, § 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 21.07.2026.