Veröffentlichungen
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 230/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 151021 eingetragenen Ventum ImmoInvest GmbH, Phönixhalle2/Fußgängerzone, zuletzt ansässig: Stahltwiete 16, 22769 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren Ventum ImmoInvest GmbH
wird angeordnet:
Nachrangige Gläubiger der Schuldnerin (§ 39 InsO) werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 17.07.2026 bei dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Marc Heinrich, Am Sandtorkai 44, 20457 Hamburg schriftlich anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben, zugleich ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
Die Tabelle mit den angemeldeten Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 31.07.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B418 niedergelegt.
Die Prüfung der Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 2 InsO). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 14.08.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67h IN 230/22
Amtsgericht Hamburg, 19.06.2026