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73 IN 90/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.O.B Bernd Ohrenberg Bausanierung GmbH, Klarenstrecker Damm 20, 21684 Stade (AG Tostedt, HRB 204145), vertr. d.: Insolvenzverfahren B.O.B Bernd Ohrenberg Bausanierung GmbH
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.04.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 217.872,89 EUR zugrunde gelegt. Miteinbezogen sind in diese Berechnungsmasse auch die besicherten Fahrzeuge in Höhe von 146.243,36 €. Im vorläufigen Insolvenzverfahren setzte sich der Insolvenzverwalter intensiv inhaltlich, rechtlich und tatsächlich mit den bestehenden Sicherungsrechten am schuldnerischen Fuhrpark auseinander. Insbesondere waren die Wirksamkeit und die Reichweite von Absonderungsrechten zu prüfen. Zur Sicherstellung der Betriebsfortführung mussten die besicherten Fahrzeuge in betriebsbereitem Zustand gehalten werden. Versicherungsprämien mussten beglichen werden, um den Versicherungsschutz und die Betriebserlaubnis der Fahrzeuge aufrechtzuerhalten.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich aus der Berechnungsmasse eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 70 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist eine erhöhte Vergütung festzusetzen, da dieser im vorliegenden Verfahren den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin im Bereich der Bausanierung mit 11 Arbeitnehmern fortgeführt hat. Zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes sowie der Sanierungschancen war die Mitarbeit der Arbeitnehmer essenziell. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Mitarbeiter im Rahmen einer Belegschaftsversammlung über den Ablauf des Insolvenzantragsverfahrens sowie über die Möglichkeit des Bezuges von Insolvenzgeld informiert. Um sicherzustellen, dass diese auch weiterhin bereit waren, Arbeitsleistungen für die Schuldnerin zu erbringen und somit die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes zu gewährleisten, wurde mit Hilfe des vorläufigen Insolvenzverwalters die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld veranlasst. Der Geschäftsbetrieb wurde im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung vollumfänglich fortgeführt und aufrechterhalten.
Ein weiterer Schwerpunkt zur Sicherung der Betriebsfortführung war die Kollisionsprüfung der bestehenden konkurrierenden Absonderungsrechte.
Aus der Betriebsfortführung wurde ein Überschuss in Höhe von 13.286,45 € generiert. Bei der Bemessung des Zuschlages ist die konkrete Dauer der Insolvenzverwaltung unter Berücksichtigung der Größe des Unternehmens und der konkrete Arbeitsaufwand zu berücksichtigen. Vorliegend wurde der Geschäftsbetrieb mit 11 Arbeitnehmern während des vorläufigen Verfahrens (3 Monate) fortgeführt. Die hierfür geleistete Mehrarbeit gegenüber einem Regelverfahren soll angemessen mit einem Zuschlag von 35 % abgegolten werden. Unter Berücksichtigung der erfolgten Massemehrung durch die Betriebsfortführung und der durchzuführenden Vergleichsberechnung ist der Zuschlag auf 33,25 % einzukürzen.
Des Weiteren hat der vorläufige Insolvenzverwalter für das schuldnerische Unternehmen nach Übernahmeinteressenten bzw. Investoren gesucht und Vorverhandlungen zur Geschäftsübernahme geführt.
In der Gesamtbetrachtung der abzugeltenden Mehrarbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird ein Zuschlag von 45 % auf die Regelvergütung als angemessen erachtet.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stade, 02.06.2026