Veröffentlichungen
8 IN 18/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mario Bau GmbH, Junkernstraße 27A, 37412 Herzberg am Harz (AG Göttingen, HRB 206815),
sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt worden:
1. ..... EUR Regelvergütung gem. §§ 1, 2, 3 InsVV
2. ..... EUR Umsatzsteuer darauf i.H.v. 19 %
3. ..... EUR 25 % Auslagen gem. §§ 10, 8 InsVV
4. ..... EUR Umsatzsteuer darauf i.H.v. 19 %
5. ..... EUR Auslagen für 2 übertragene Zustellungen
6. ..... EUR Umsatzsteuer darauf i.H.v. 19 %
7. ..... EUR Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Die für die Berechnung der Vergütung maßgebliche Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV beträgt 14.889,48 Euro. Hieraus errechnet sich gem. § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von ..... Euro netto. Zuschläge gem. § 3 InsVV hat der Insolvenzverwalter nicht geltend gemacht. Gründe, die einen Abschlag auf die Vergütung rechtfertigen würden, sind für das Insolvenzgericht nicht ersichtlich.
Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer wurden antragsgemäß festgesetzt und richten sich der Höhe nach nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
Die Auslagen für übertragene Zustellungen sind gem. § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV festgesetzt worden. Der Insolvenzverwalter hat insgesamt 12 Zustellungen durchgeführt.
Die Beteiligten sind vor der Festsetzung angehört worden. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osterode am Harz, Amtshof 20, 37520 Osterode am Harz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osterode am Harz, Amtshof 20, 37520 Osterode am Harz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss nebst der Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Osterode am Harz, 17.09.2026