Veröffentlichungen
18 IN 67/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lisiecki Bau GmbH, Lingener Str. 6, 48480 Spelle (AG Osnabrück, HRB 207524), vertr. d.: Insolvenzverfahren Lisiecki Bau GmbH
wird eine besondere Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren anberaumt.
Diese besondere Gläubigerversammlung dient der Beschlussfassung der Gläubiger über die Erteilung der Zustimmung, dass der Insolvenzverwalter berechtigt ist,
die Vergleichsvereinbarung zur titulierten Forderung aus Anfechtung vom 24.06.26 bzw. 07.07.2026 zu schließen, nach welcher der geschäftsführen Gesellschafter der Lisiecki Bau GmbH, Herr Lisiecki zur Abgeltung der durch den Insolvenzverwalter titulierten Ansprüche aus Anfechtung über insgesamt € 40.267,87 zzgl. Zinsen einen Betrag in Höhe von insgesamt € 35.000,00 zahlt.
Leistet der Gesellschaftergeschäftsführer Insolvenzverfahren Lisiecki Bau GmbH
Die von dem Insolvenzverwalter hier eingereichten Unterlagen können auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Den Beteiligten des Verfahrens wird, unter Hinweis auf ihr Widerspruchsrecht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 07.08.2026 gegeben.
Hinweise:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, hier der 07.08.2026, keine ablehnenden Stellungnahmen bzw. Widersprüche erhoben werden.
> Seitens der Gläubiger, die bis zum 07.08.2026 keine schriftlichen Einwendungen erheben, gilt die Zustimmung somit als erteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lingen (Ems), 22.07.2026