Entscheidung im Verfahren

SET-IND-EUROPA GmbH

35 IN 47/23 21.07.2026 AG Gifhorn (Niedersachsen)

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Hildesheim, HRB 208350
Sitz
Lengede
Adresse
Ostenstr. 11, 38268 Lengede
Geschäftszweig
Betreiben von Restaurants, Herstellung und Handel mit Lebens… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
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Veröffentlichungen
35 IN 47/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SET-IND-EUROPA GmbH, vertr. d.d. GF, Ostenstr. 11, 38268 Lengede (AG Hildesheim, HRB 208350), vertr. d.: Insolvenzverfahren SET-IND-EUROPA GmbH



EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO



EUR
um 140 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 03.09.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 177.751,37 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

1.

Der Insolvenzverwalter hat folgende Zuschläge geltend gemacht:
- Betriebsfortführung - 30 %
- Dauer des Insolvenzverfahrens - 10 %
- Ausübung Zustimmungsvorbehalt/ Controlling - 25 %
- Mehrere Betriebsstätten - 75 %
- Zusätzliche Buchhaltungsaufgaben - 10 %
- Sanierungsbemühungen - 30 %.


2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 113.186,15 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 50%.

b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Bruchteil für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt EUR.

c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Bruchteil für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt EUR.

Der Zuschlag in Höhe von 50 % der vorgenannten Bruchteilsvergütung ohne Überschuss beträgt EUR.

Die Vergütungserhöhung beträgt somit, betreffend den Bruchteil für den vorläufigen Insolvenzverwalter, EUR (EUR -EUR).

d) Die Differenz zwischen dem Zuschlagsbetrag in Höhe von EUR und der Vergütungserhöhung in Höhe von EUR beträgt damit EUR.

e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 27 % ergibt.

3. Für die Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens wird vom vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag in Höhe von 10 % geltend gemacht. Dem ist zu entsprechen. Die Dauer allein rechtfertigt grundsätzlich keinen Zuschlag, allerdings ist vorliegend zu erkennen, dass die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vorliegend von überdurchschnittlichem Umfang war. Der Zuschlag war entsprechend zu gewähren.

4. Für die Ausübung des Zustimmungsvorbehalts und Controlling werden vom vorläufigen Insolvenzverwalter 25 % geltend gemacht. Der Zuschlag wurde umfassend begründet. Aus den Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters ergibt sich, dass dieser überdurchschnittlich viele Zustimmungserklärungen abgeben musste, um die Fortführung des Unternehmens zu gewährleisten und dies für insgesamt 3 Filialen der Schuldnerin. Hierfür wird ein Zuschlag von 20 % als angemessen erachtet und festgesetzt.

5. Bzgl. dem Vorhandensein mehrerer Betriebsstätten hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 75 % geltend gemacht. Die Schuldnerin verfügt über insgesamt 4 Betriebsstätten. Der Insolvenzverwalter führt aus, dass die Kontrolle und Sicherung dieser Filialen während der Betriebsfortführung in der vorläufigen Verwaltung erheblichen Mehraufwand darstellten. Jede Betriebsstätte musste gesondert angefahren werden, um vor Ort Ermittlungen durchzuführen und Vermögenswerte entsprechend zu sichern. Auch im Verlauf des Verfahrens war es notwendig, die einzelnen Betriebsstätten regelmäßig aufzusuchen. Dadurch wurde sichergestellt, dass Vermögenswerte erhalten blieben und der Geschäftsbetrieb reibungslos lief. Es ist festzustellen, dass die Betriebsstätten sehr weit auseinander liegen, sodass mehrere Hundert Kilometer durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zu fahren waren und auch mehrere Stunden Fahrtzeit aufgebracht werden musste. Nach den Ermittlungen des Insolvenzverwalters stellte es sich so dar, dass vorliegend 3 unterschiedliche Betriebe an unterschiedlichen Standorten geführt worden sind. Den Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters konnte gefolgt werden. Es wird deutlich, dass bzgl. der unterschiedlichen Betriebsstätten ein erheblicher Mehraufwand entstanden ist. Hierfür wird seitens des Insolvenzgerichts ein Zuschlag in Höhe von 50 % als angemessen erachtet. Mehrer Betriebsstätten allein rechtfertigen ohne Hinzutreten besonders arbeitsintensiver Merkmale grundsätzlich keinen Zuschlag. Auch zusätzliche Fahrtzeiten sind hierbei nicht ausschlaggebend (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV § 3 Rd. Nr. 210). Der erhebliche Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters ist hier deutlich geworden. Allerdings kann der geltend gemachten Höhe des Zuschlags hier nicht gefolgt werden. Aus den vorliegenden Berichten und auch im Vergleich mit anderen Verfahren, auch in Bezug auf den Aufwand bzgl. eines Normalverfahrens, wird lediglich ein Zuschlag in Höhe von 50 % als angemessen erachtet.

6. Der vorläufige Insolvenzverwalter macht für zusätzliche Buchhaltungsaufgaben 10 % Zuschlag geltend. Nur mit zusätzlichen Buchhaltungsmaßnahmen und einem erweiterten Kontenrahmen kann der vorläufige Insolvenzverwalter den erweiterten steuerlichen Pflichten des Gesetzgebers gerecht werden. Im vorliegenden Verfahren wurden überdurchschnittlich viele Buchungssätze bearbeitet. Der Zuschlag ist gerechtfertigt und war somit festzusetzen.

7. Für Sanierungsbemühungen wurde vom vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag in Höhe von 30 % geltend gemacht. Der Zuschlag war entsprechend begründet und wird im vorliegenden Verfahren als angemessen erachtet. Bzgl. der Begründung wird auf den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters verwiesen.

Damit werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter insgesamt Zuschläge in Höhe von 147 % gewährt.

Die Zuschlagstatbestände überschneiden sich regelmäßig in einzelnen Aufgabenbereichen und Tätigkeiten. Daher ist zwingend eine Gesamtschau durchzuführen.

In der Gesamtschau des vorliegenden vorläufigen Insolvenzverfahrens wird damit insgesamt ein Zuschlag in Höhe von 140 % als angemessen erachtet. Der Zuschlag in Höhe von 140 % wird somit festgesetzt.

Darüberhinausgehende höhere Zuschläge waren zurückzuweisen.


III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Gifhorn, 17.07.2026

Insolvenzverwalter

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Franc Zimmermann
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