Entscheidung im Verfahren

SERVI-TEC GmbH

111 IN 20/24 08.10.2026 AG Saarbrücken (Saarland)

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Register
Saarbrücken, HRB 26025
Sitz
Schwalbach
Adresse
Carl-Benz-Straße 14-17, 66773 Schwalbach
Geschäftszweig
Die Konstruktion, Produktion, Service und Technologie für Ar… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 111 IN 20/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 26025 eingetragenen SERVI-TEC GmbH, Carl-Benz-Straße 14-17, 66773 Schwalbach, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Insolvenzverfahren SERVI-TEC GmbH


Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Herbert und Kollegen, Dieselstraße 2, 66130 Saarbrücken

erfolgt die Anhörung der Beteiligten zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters im schriftlichen Verfahren.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis zum
21.10.2026

zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Stellung zu nehmen.


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

111 IN 20/24
Amtsgericht Saarbrücken, 07.10.2026

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