Entscheidung im Verfahren

Hotel A7 GmbH

11 IN 41/17 20.07.2026 AG Bad Hersfeld (Hessen)

Finanzkennzahlen

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Bad Hersfeld, HRB 2645
Sitz
Kirchheim
Adresse
Seepark 1, 36275 Kirchheim
Geschäftszweig
Der Betrieb von Hotel- und Beherbungsunternehmen, Verwaltung… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
11 IN 41/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hotel A7 GmbH, Seepark 1, 36275 Kirchheim (AG Bad Hersfeld, HRB 2645), vertr. d.: Insolvenzverfahren Hotel A7 GmbH


xxxx
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV


xxxx
EUR
um xx % erhöht zuzüglich


xxxx
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %


xxxx
EUR
Auslagen zuzüglich


xxxx
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %


xxxx
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich


xxxx
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



xxxx
EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 26.11.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 549.341,69 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von xxxx EUR.

III.

1. Zuschläge

Nach Maßgabe des § 3 InsVV kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festgesetzt werden. Vorliegend wurde eine Erhöhung um zunächst xx % geltend gemacht. Ein Abschlag von xx % wurde vorgenommen wegen der Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Als Erhöhungstatbestände wurden im Einzelnen angeführt:

* Betriebsfortführung
* Schwierige rechtliche Fragestellung bei der Abwicklung von Arbeitsverhältnissen
* Besondere Probleme bei der Buchhaltung und obstruktiver Schuldnervertreter

Die aufgeführten Erhöhungstatbestände treffen grundsätzlich zu und rechtfertigen Erhöhungen der Regelvergütung (siehe Haarmeyer, Wutzke, Förster, "Vergütung in Insolvenzverfahren: Kommentar", 4. Aufl., § 3 Randnr. 78, Graeber/Graeber - InsVV, 2. Aufl. § 3).

Wegen der Einzelheiten der Zuschläge können die Verfahrensbeteiligten den vollständigen Beschluss auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einsehen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt insoweit auszugsweise.


IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von xxxx EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die xx erfolgten Zustellungen sind je Zustellung xx EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld, Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld, Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Bad Hersfeld, 14.07.2026

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