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Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 2389/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 27606
vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH
- wurde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters am 23.04.2026 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.
Im Übrigen wird der Antrag des vorläufigen Sachwalters zurückgewiesen.
Gründe:
Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 23. Dezember 2024 wurde gem. § 270a InsO zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss vom 1. April 2025 eröffnet, damit endete die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters.
Rechtsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist § 270b InsO i.V.m. § 274 Abs. 1 InsO, der hinsichtlich der Vergütung des Sachwalters auf die Regelungen für den Insolvenzverwalter in den §§ 63 bis 65 InsO verweist. Nach § 65 InsO i.V.m. § 12 Abs. 1 InsVV beträgt die Regelvergütung für den Sachwalter 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
Nach § 65 InsO i.V.m. § 12a Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters gesondert vergütet und beträgt in der Regel 25 % der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat.
macht seine Vergütung mit korrigiertem Antrag vom 04.03.2026 geltend.
Er legt dem Antrag eine Berechnungsgrundlage von ... zu Grunde, die sich nach dem Antrag wie folgt zusammensetzt.
Nach Auffassung des Gerichts sind die aufgeführten Positionen nicht alle Teil der Teilungsmasse. Berechnungsgrundlage ist nach § 12 a I InsVV das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
Auch nach Auffassung des Gerichts trifft dies auf die Positionen 1. bis 5. und 9. bis 12. zu.
Unter 6. werden die Forderungen aus Lieferung/Leistung ab Beantragung der Insolvenz angesetzt. Es handelt sich im Verfahren um eine Betriebsfortführung. Hierfür ist § 1 II Nr. 4 b InsVV anwendbar. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. Nach Angabe des Sachwalters u.a. schon in der obigen Tabelle oder auch auf Seite 9 des Vergütungsantrags hat die Fortführung zu einem Verlust geführt. Ein solcher Verlust mindert die Berechnungsgrundlage nicht. Für den Bereich Überschuss Fortführung ist daher ein Wert von 0 anzusetzen.
Die diesbezüglichen Berechnungen des Sachwalters einerseits schon im Antrag, andererseits aufgrund Nachfrage des Gerichts erneuert in seinem Schreiben vom 22.04.2026 sind nicht nachvollziehbar. Auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts schreibt er am 22.04.2026 wieder Im Rahmen der vorläufigen Sachwaltung wurden fortführungsbedingte Einnahmen verbucht. Außerdem wurden im Rahmen der vorläufigen Sachwaltung fortführungsbedingte Ausgaben verbucht. Im Zeitraum der vorläufigen Sachwaltung überstiegen damit die fortführungsbedingten Ausgaben die fortführungsbedingten Einnahmen.
Damit verbleibt es dabei in der Fortführung wurde kein Überschuss erzielt. Es ist also auch kein Wert in die Berechnungsgrundlage einzustellen. Die Regelung des § 1 II Nr. 4 b InsVV ist eindeutig.
Die erste, zweite und vierte Zahlung erfolgten nach den vorgelegten Belegen während der vorläufigen Sachwaltung. Die Erstattung erfolgte erst aufgrund Beitragsbescheid vom Juni 2025. Es handelt sich bei diesem Beitragsguthaben also nicht um Vermögen, auf das sich die vorläufige Sachwaltung bezogen hat. Der Betrag ist damit nicht Teil der Berechnungsgrundlage.
Unter Position 8. enthalten sind die Anfechtungsansprüche. Diese entstehen erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und können erst nach Eröffnung von einem Insolvenzverwalter oder Sachwalter geltend gemacht werden. Es handelt sich also auch hier nicht um Vermögen, auf das sich die vorläufige Sachwaltung bezogen hat. Dies entspricht der langjährigen Rechtsprechung des BGH, so schon vom 29.04.2004 zu IX ZB 225/03.
Der vorläufige Sachwalter hält trotz dieser Rechtsprechung eine Berücksichtigung für richtig, da nach seiner Auffassung hier gilt: Die Voraussetzungen für das Entstehen der Anfechtungsansprüche wurden mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters begründet. Wegen der Uneinheitlichkeit der Rechtsordnung macht sich der Geschäftsleiter (formal) strafbar, führte er die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen nicht ab, auch wenn den Sozialversicherungsträgern auf der Zeitachse dadurch weder ein Vorteil noch ein Schaden entsteht. Denn mit Eröffnung des Insolvenzfahrens sind diese nach Antragstellung und Bösgläubigmachung der Sozialversicherungsträger geleistete Zahlungen was der vorläufige Sachwalter überwacht, bevor er seine Zustimmung zur Auszahlung erteilt (§ 275 Abs. 1 InsO) nach erklärter Anfechtung gem. § 130 InsO zur Masse zu erstatten. Weder ist hier unklar, ob ein Anspruch entsteht, noch dass er besteht, noch dass der Drittschuldner leistungsfähig ist.
Nach Auffassung des Gerichts kommt es darauf jedoch nicht an. Einzubeziehen in die Berechnungsgrundlage ist nach § 12 a I InsVV das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Der Vermögenswert ist der Anfechtungsanspruch - der Vermögenswert iSv § 12 a InsVV sind nicht die gezahlten Sozialversicherungsansprüche. Der Anfechtungsanspruch entsteht nur bei Eröffnung. Würde das Verfahren nie eröffnet werden (weil z. Bsp. massearm oder Antragsrücknahme), hätte der vorläufige Sachwalter auch einen Vergütungsanspruch, der naturgemäß genauso hoch sein sollte, wie wenn das Verfahren eröffnet würde. Dann würden nie Anfechtungsansprüche entstehen, könnten also erst recht nicht in die Teilungsmasse einbezogen werden. Eine andere Beurteilung aufgrund der Zufälligkeit der Eröffnung ist nicht angezeigt.
Der BGH hat seine Rechtsprechung fortlaufend bestätigt, so mit Beschluss vom 07.02.2013 zu IX ZB 286/11. Auch Haarmeyer/Mock 7. Aufl, § 12a Rz. 38 und Uhlenbruck InsO § 270c Rz 53 folgen dieser Auffassung.
Es verbleibt also dabei, dass Anfechtungsansprüche nicht Teil der Berechnungsgrundlage eines vorläufigen Verwalters oder vorläufigen Sachwalters sind.
Nach Auffassung des Gerichts ist daher folgende Berechnungsgrundlage der Vergütung zu Grunde zu legen:
Die teilweise Zurückweisung des Vergütungsantrags ergibt sich aus der geringer anzusetzenden Berechnungsgrundlage.
Aus der Berechnungsgrundlage ergibt sich die Regelvergütung nach § 2 I InsVV. Die Vergütung des Sachwalters beträgt gem. § 12 Abs. 1 InsVV 60 % der Regelvergütung. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt gem. § 12a Abs. 1 InsVV im Normalfall 25 % der Vergütung des Sachwalters.
Auch für den vorläufigen Sachwalter sind angemessene Zuschläge gem. § 12a Abs. 3, § 10, § 3 InsVV zu gewähren.
Der vorläufige Sachwalter macht die folgenden Zuschläge geltend
für die fortlaufende, intensive Begleitung der Betriebsfortführung 50 %
Arbeitnehmer/ Insolvenzgeldvorfinanzierung 30 %
Sanierungsbemühungen / M & A-Prozess 30 %
mehrere Betriebsstätten 10 %
Auslandsbezug 20 %
Gläubigeranzahl 10 %
vorläufiger Gläubigerausschuss 10 %.
Im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung macht der vorläufige Sachwalter insgesamt einen Erhöhungsfaktor von 125 % geltend.
Diesem Antrag wird gefolgt.
Nach Auffassung des Gerichts sind die folgenden Zuschlagsgründe einschlägig.
75 % für den Bereich der Betriebsfortführung, einschließlich der Betreuung mehrerer Betriebsstätten und des Auslandsbezugs bei Abnehmern/Lieferanten. Der schuldnerische Geschäftsbetrieb wurde während der gesamten Dauer des vorläufigen Verfahrens von über 3 Monaten fortgeführt. Dabei war eine enge Abstimmung mit Geschäftsleitung, Beratern und Mitarbeitern, aber auch mit Lieferanten und Kunden erforderlich. Die vorhandene Liquiditätsplanung war fortlaufend zu überwachen, zu aktualisieren und nachzuhalten. Es wurde laufendes Controlling eingerichtet. Dies alles war weit überdurchschnittlich zeitintensiv und ist unter Einbindung des vorläufigen Sachwalters in alle Prozesse erfolgt. Das Vorhandensein mehrerer Betriebsstätten und der Auslandsbezug durch internationale Vertriebstätigkeit und Materialbeschaffung im Ausland sind hier keine gesonderten Kriterien, sondern Teil der Betriebsfortführung, führten allerdings auch seitens des vorläufigen Sachwalters zu Erschwernissen und zusätzlichen Aufwänden, wie der Korrespondenz in englischer Sprache oder der Anwendung unterschiedlicher Rechtsordnungen.
Da die Betriebsfortführung in diesem Verfahren defizitär ablief, werden die Aufwände in diesem Komplex ausschließlich durch den Zuschlag abgegolten, da keinerlei Einnahmen aus der Fortführung zu einer Erhöhung der Teilungsmasse führten.
20 % für den Bereich der Insolvenzgeldvorfinanzierung und sonstige Arbeitnehmerangelegenheiten. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung erfolgte unter Einbeziehung des vorläufigen Sachwalters. Zwar wurde auch ein externer Dienstleister eingeschaltet, aber im Unternehmen waren knapp 100 Mitarbeiter betroffen und es waren Sonderprobleme zu klären, so dass auch hier ein überdurchschnittlicher Aufwand beim vorläufigen Sachwalter verblieb.
30 % für Tätigkeiten im Bereich Sanierungsbemühungen / M & A Prozess. Hierbei war der vorläufige Sachwalter fortlaufend in die Gespräche im Bereich der Investorensuche eingebunden, er hat diese intensiv begleitet und überwacht.
10 % für die überdurchschnittlich hohe Zahl an beteiligten Gläubigern und die dadurch auch schon im vorläufigen Verfahren aufgetretenen Mehraufwände seitens des vorläufigen Sachwalters. Viele der Beteiligten haben sich bereits zu diesem Zeitpunkt an den vorläufigen Sachwalter gewandt.
10 % für die Mehraufwände aufgrund Beteiligung eines vorläufigen Gläubigerausschusses durch Teilnahme an dessen Sitzungen und Zuarbeit zu dessen Information.
Es ergibt sich in der Summe der geltend gemachte Zuschlag von 125 %. Dieser erscheint aufgrund des Umfangs und der besonderen Schwierigkeiten dieser vorläufigen Sachwaltung angemessen, aber auch ausreichend.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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