Veröffentlichungen
53b IN 168/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
KBS Kranken- & Behinderten-Service GmbH, Füchtingstraße 19, 23558 Lübeck,
vertreten durch die Geschäftsführer Insolvenzverfahren KBS Kranken- & Behinderten-Service GmbH
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 3366 HL
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 17.07.2026 wird im Tenor berichtigt und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 17.07.2026 um 15:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg, Telefon: 040 22667-7, Telefax: 040 22667-888.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§§ 22 Abs. 1 Nr. 3, 54 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Bankguthaben und Außenständen sowie die Eröffnung und Führung eines Insolvenzsonderkontos durch den vorläufigen Insolvenzverwalter.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Dies gilt nicht für bevorrechtigte Gläubiger nach §§ 850d Abs. I, 850f Abs. II ZPO, soweit diese von ihrem Vorrecht Gebrauch machen.
Gründe:
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor. Gemeint und gewollt war die Bestellung eines sog. "schwachen vorläufigen Verwalters mit Zustimmungsvorbehalt". Die Gerichtssoftware hat teilweise Textbausteine eines sog. "starken Verwalters" mit aufgenommen. Dies zeigte sich auch durch Abweichungen zwischen der signierten Beschlussfassung und der veröffentlichten Fassung.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 20.07.2026