Veröffentlichungen
3 IN 39/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pabst Kleintransporte GmbH, Am Rasen 21, 37214 Witzenhausen (AG Eschwege, HRB 3525), vertr. d.: Insolvenzverfahren Pabst Kleintransporte GmbH
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
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um 100 % erhöht zuzüglich
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Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
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Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.03.2026 mit der Ergänzung vom 10.04.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Die Beteiligten wurden zu dem Antrag gehört. Stellungnahmen wurde nicht abgeben.
Die vorläufige Verwaltung dauerte vom 21.05.2024 bis zum 31.07.2024
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 376.901,57 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von XXX EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf XXX % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach XXX EUR.
Die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt in der Regel 25% der Vergütung eines Insolvenzverwalters im Amt. Dies wären hier 11.246,94€.
Die Anwendung etwaiger Zuschlagstatbestände bei der Vergütung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist zulässig.
Als Zuschlagstatbestände kommen hier die Betriebsfortführung und die Zahl der Arbeitnehmer in Betracht. Der vorl. Insolvenzverwalter hat das Unternehmen fortgeführt und hatte Arbeitnehmerbelange von 32 Mitarbeitern zu erledigen, so dass in der Gesamtschau der Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Bruchteilsvergütung von 50% angemessen ist
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehenwerden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Eschwege, Friedrich-Wilhelm-Straße 39, 37269 Eschwege einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Eschwege, Friedrich-Wilhelm-Straße 39, 37269 Eschwege einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Eschwege, 09.07.2026