Entscheidung im Verfahren

Autohaus Reuter GmbH

10 IN 34/09 20.04.2026 AG Detmold (Nordrhein-Westfalen)
Register
Lemgo, HRB 3935
Sitz
Lage
Adresse
Bielefelder Str. 246, 32791 Lage
Geschäftszweig
Handel u. Reparaturen von Fahrzeugen aller Art, Gross- und E… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Nachricht
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 34/09

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 3935 eingetragenen Autohaus Reuter GmbH, Bielefelder Str. 246, 32791 Lage, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Insolvenzverfahren Autohaus Reuter GmbH

Geschäftszweig: Handel u. Reparaturen von Fahrzeugen aller Art, Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art u. a.

wird heute, am 17.04.2026, um 15:51 Uhr wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt (§ 211 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

10 IN 34/09
Amtsgericht Detmold, 17.04.2026

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