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Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 103 IN 74/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 43638 eingetragenen Hölker Bohrunternehmen GmbH, Am Nusskopf 25, 66578 Schiffweiler, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Insolvenzverfahren Hölker Bohrunternehmen GmbH
wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über eine von dem Verwalter beabsichtigte Rechtshandlung (§§ 160, 161 InsO) vorliegend:
Genehmigung zur freihändigen Veräußerung des Immobilienbestandes, eingetragen im Grundbuch von Landsweiler-Reden Blatt 3556, von Landsweiler-Reden Blatt 3449 (Miteigentumsanteil),
Termin bestimmt auf
Dienstag, 23.06.2026, 14:35 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
103 IN 74/25
Amtsgericht Saarbrücken, 10.06.2026