Entscheidung im Verfahren

LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH

53a IN 180/03 12.10.2026 AG Lübeck (Schleswig-Holstein)

Finanzkennzahlen

Umsatz
Mitarbeiter
Gewinn/Verlust

Finanzkennzahlen nach kostenloser Registrierung verfügbar

Jetzt kostenlos registrieren
Register
Lübeck, HRB 440
Sitz
Lübeck
Adresse
Einsiedelstraße 8, 23554 Lübeck
Geschäftszweig
Der Maschinenbau, insbesondere die Herstellung, der Vertrieb… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
53a IN 180/03

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH, Einsiedelstraße 8, 23554 Lübeck, vertreten durch den Liquidator Insolvenzverfahren LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 440
- Schuldnerin -


Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dipl. Volksw. Peter Knöpfel, Bei den Mühren 60a, 20457 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 19.12.2023 (Bl. 1081 ff.) sowie ergänzenden Festsetzungsantrag vom 13.04.2026 (Bl. 1510ff.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 7.968.832,20 EUR auszugehen. Für die Einnahmen vom 31.12.2022 bis 28.03.2024 wurde lediglich ein Betrag von 830,31 EUR berücksichtigt, da weitere Einnahmen vom Verwalter nicht diesbezüglich nachgewiesen wurden. Somit war der die vom Verwalter angesetzte Berechnungsgrundlage von 7.985.977,00 EUR auf den entsprechenden Betrag in der Festsetzung zu kürzen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde kein Betrag gesondert berücksichtigt, da der Betrieb der Schuldnerin mit einem Verlust von -4.021.000,00 EUR nach Eröffnung und demnach ohne Überschuss fortgeführt wurde. Der Insolvenzverwalter hat in seinem ursprünglichen Antrag Zuschläge von 2,5 der Regelvergütung für die Betriebsfortführung, das zweifache der Regelvergütung für die übertragende Sanierung/ Betriebsveräußerung, für die Personalangelegenheiten einen einfachen Zuschlag und für die große Gläubigeranzahl die Hälfte einer Regelvergütung und somit insgesamt das sechsfache (600%) der Regelvergütung an Zuschlägen geltend gemacht. Der Verwalter hat sodann die Zuschläge auf das dreifache der Regelvergütung in seinem Antrag vom 19.12.2023 reduziert aus „sozialen Gründen und ohne Anerkennung einer diesbezüglichen rechtlichen Verpflichtung“. In dem ergänzenden Vergütungsantrag vom 13.04.2026 ist auf die geltend gemachten Zuschläge hierauf nicht weiter eingegangen worden. Diese sind nur betragsmäßig aufgenommen worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Zuschläge vom Insolvenzverwalter und den hierzu vom Gericht ergangenen Zwischenverfügungen, insbesondere vom 16.01.2024 vom 17.04.2026, und den dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Mit der Gegenvorstellung vom 29.08.2025 sind auch die Stellungnahmen zur Vergütung von Dr. Waack, der sich als Vertreter des Insolvenzverwalters legitimiert hat, erfolgt. Auf die entsprechenden Zwischenverfügungen und den Stellungnahmen vom Verwalter bzw. seinem Vertreter wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden.

Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Faustregeltabellen sind bei der Festsetzung der Vergütung nicht bindend. Es kommt immer auf die tatsächliche Mehrarbeit an. Dabei sind die geltend gemachten Erhöhungsfaktoren nicht pauschal, sondern konkret darzulegen, worin der tatsächliche Mehraufwand in dem konkreten Fall für den Verwalter und seine Mitarbeiter/Kanzlei bestanden hat. Dabei sind die entsprechenden besonderen Tätigkeiten im Umfang, Schwierigkeiten und Handlungen und nicht die Tatsachen aus der Akte darzustellen. Wenn keine Dokumentation der entsprechenden Mehrbelastung erfolgt ist, kann seitens des Insolvenzgerichts auch diesbezüglich keine Prüfung bei der Festsetzung erfolgen. Die Darlegungslast liegt daher beim Insolvenzverwalter. Für die Beurteilung der Zuschläge sind die entsprechenden Berichte des Verwalters maßgeblich, da diese über den Fortgang des Verfahrens zu berichten haben. Somit kann auch kein Zuschlag gewährt werden, wenn es sich nur um „inhaltsleere“ Berichte handelt, die besondere Handlungen nicht konkret darstellen und nur die Fakten wiedergeben.
Der Verwalter hat somit in seinem Vergütungsantrag sämtliche Erhöhungs- und Kürzungstatbestände darzulegen und zu begründen, sodass das Insolvenzgericht bei der Festsetzung der Vergütung auf jeden Tatbestand eingehen kann; eine allgemeine Begründung ohne Bezug zum konkreten Verfahren ist unzulässig (BGH Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04 - NZI 2006, 464, 465; LG HH, Beschluss vom 13.02.2025 - 326 T 20/24, 326 T 27/24; insbesondere für die Betriebsfortführung von Graeber/ Wipperfürth, ZINsO 2023, 1813-1818).
Ferner ist gemäß Entscheidung des BGH (IX ZB 58/19) bereits die Staffelvergütung als angemessene Vergütung angesehen worden, da der Mehraufwand bereits mit der erhöhter Masse abgegolten (ab 1.000.000,00 EUR). Diese Auffassung hat der BGH in seiner weiteren Entscheidung bekräftigt, da in einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits damit abgegolten ist, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt (BGH, Beschluss vom 29.04.2021, IX ZB 58/19).
Deshalb muss die Notwendigkeit der Mehrvergütung immer vom Verwalter für den konkreten Einzelfall dargelegt werden.
Der Insolvenzverwalter hat jedoch auf die von ihm eingereichten Berichte sowie den Schlussbericht verwiesen. Nach seinen Ausführungen hätte er bereits hierzu seinen Mehraufwand in seinem Antrag vom 19.12.2023 sowie der Antragsergänzung ausführlich Stellung genommen. In den Stellungnahmen vom Verwalter sowie seines Vertreters, insbesondere in der letzten Stellungnahme vom 15.06.2026, sind lediglich Sachverhaltswiedergaben und Tatsachen vorgetragen worden.
Letztlich hat der Verwalter keine Konkretisierung der geltend gemachten Zuschläge in der von ihm geltend gemachten Höhe vorgenommen für dieses Verfahren. Formulierungen wie „arbeitsintensiv“ (Bl. 377 Bd. III in seinem Bericht vom 29.05.2006) sind dabei nicht ausreichend. Ferner sind diverse Sachstandsanfragen (siehe Sonderband „Sachstandsanfragen“) ebenfalls vom Gericht selbst bearbeitet wurden. Der Geschäftsbetrieb wurde bereits 2007 verkauft, die Insolvenzgeldvorfinanzierung bereits 2004 abgeschlossen und die Prozesse anwaltlich begleitet, sodass offen bleibt, worin der erhebliche und sodann zuschlagserhöhende Mehraufwand für den Verwalter und seine Kanzlei hierin konkret bestanden hat. Aus den Berichten ist dies nicht erkennbar. Mit der Sachstandsmitteilung vom 24.10.2013 hat der Verwalter selbst klargestellt, dass es „Substantiell Neues“ nicht zu berichten gäbe.
Weder die vom Gericht für die Prüfung der Schlussrechnung bestellte Gutachterin noch das Gericht selbst haben auf Anforderung weitere Unterlagen dazu bekommen, ob und in welcher Höhe insbesondere die Beauftragung von Hilfskräften mit den aus der Masse gezahlten Kosten erforderlich war. Auf das Gutachten vom 22.01.2026 und die hierzu erfolgten Prüfungsanmerkungen nebst zitierter Fundstellen der Gutachterin (Bl. 1350 ff. der Akte) wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen.
Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrages aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war (BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 261/03). Der Verwalter wurde bereits aufgefordert, die nicht nachgewiesenen Delegationen von der Vergütung abzuziehen. Ein berichtigter Vergütungsantrag ist diesbezüglich nicht eingereicht worden, sodass der Abzug bei der Festsetzung erfolgt ist, da keine Prüfung mangels Unterlagen erfolgen konnte, ob diese Kosten notwendig waren. Im Schlusstermin wurden ebenfalls keine weiteren Unterlagen eingereicht. Es ist sodann ggf. ein Abschlag von der Vergütung vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 11.10.2007, IX ZB 234/06).
Die Größe des Unternehmens und die daraus resultierende hohe Berechnungsmasse rechtfertigen nicht die vom Verwalter geltend gemachten Zuschläge.
Das ein Unternehmen in der Größenordnung eine hohe Anzahl an Personal/- angelegenheiten, arbeitsgerichtlichen Verfahren, eine hohe Anzahl an Verhandlungen und auch Gläubiger/ Forderungen hat, ergibt sich aus der Sache an sich. Ein Zuschlag ist daher nicht grundsätzlich bei Betriebsfortführung und langer Verfahrensdauer zu gewähren (BGH, IX ZB 115/08). Ferner hat der Gläubigerausschuss hierzu ebenfalls in seinen Vergütungsanträgen geltend gemacht, dass diese ebenfalls mit den Gläubigern und Personal befasst waren. Es gibt demnach Überschneidungen im Verfahren, insbesondere mit Hilfskräften. In den Ausführungen zu Herrn Schymura (Bl. 1497 d.A.) hat der Verwalter bzw. sein Vertreter selbst ausgeführt, dass dieser für alle auftretenden Fragen „auch bei Abwesenheit des Insolvenzverwalters“ zuständig war.
Die Berechnungsgrundlage liegt im oberen siebenstelligen Bereich, so dass es sich im vorliegenden Fall bereits eine bereits erhöhte Regelvergütung aufgrund der Masse festzusetzen ist.
Dem Insolvenzverwalter waren daher Zuschläge gem. § 3 InsVV in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Aufgrund der vom Gericht vorgenommen Gesamtschau (BGH, Beschl. v. 29.04.2021, IX ZB 58,19) erhält der Verwalter Zuschläge gem. § 3 Ins VV und demnach eine Zusatzvergütung von lediglich insgesamt 1,5 der Regelvergütung und somit ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR. Dabei hat das Gericht in einer Gesamtschau aller Zuschlagstatbestände nicht eine bloße Addition, sondern eine verrechnende Betrachtung der Zuschlagstatbestände wegen ihrer Überschneidung in Teilen und Parallelität ihrer Bewältigung vorzunehmen (LG Aurich, Beschluss vom 29.10.2013 - 4 O 206/10). Eine entsprechende Reduzierung der geltend gemachten Zuschläge ist demnach seitens des Gerichts vorgenommen worden.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
oder bei dem
Landgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.


Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 30.09.2026

Weiterführende Aktionen

Erhalten Sie automatische Updates zu neuen Beschlüssen, speichern Sie Suchen und verwalten Sie Watchlists.

alle Features