Veröffentlichungen
10 IN 428/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KA-18 GmbH, Rheinhessenstraße 13, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 44866), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingo Grünewald festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wiesbaden eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 45 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.10.2025, 10.02.206 und 20.03.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 387.712,28 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird ein Zuschlag zur Regelvergütung für die Betriebsfortführung gemäß § 3 Abs. 1 lit. b InsVV gewährt. Die Betriebsfortführung erfolgte über einen Zeitraum von drei Monaten und war mit erheblichen organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Herausforderungen verbunden. Die Insolvenzmasse wurde während der Betriebsfortführung nicht entsprechend erhöht, sodass der Mehraufwand nicht durch eine erhöhte Bemessungsgrundlage abgegolten wurde. Die Voraussetzungen für einen Zuschlag sind daher erfüllt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zudem Sanierungsbemühungen im Sinne einer übertragenden Sanierung unternommen, die über die Regelaufgaben hinausgingen und einen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand verursachten. Die Tätigkeit wurde im Antrag dargelegt und ist nach § 3 Abs. 1 InsVV zuschlagsfähig.
Die Höhe des Zuschlags orientiert sich an der Dauer und dem Umfang der Betriebsfortführung sowie an der Intensität der Sanierungsbemühungen und wird im Rahmen einer Gesamtschau festgesetzt. Eine additive Gewährung einzelner Zuschläge ist ausgeschlossen; vielmehr wird ein Gesamtzuschlag unter Berücksichtigung aller erschwerenden Umstände gewährt.
Die Vergleichsberechnung gemäß Rechtsprechung wurde vorgelegt; die Betriebsfortführung hat keinen Überschuss erwirtschaftet, sodass die Zuschlagsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 lit. b InsVV vorliegen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 15.07.2026