Entscheidung im Verfahren

Wickelkinder GmbH

22 IN 138/25 (25) 21.07.2026 AG Marburg (Hessen)

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Marburg, HRB 5229
Sitz
Marburg
Adresse
Zelterstraße 1, 35043 Marburg
Geschäftszweig
Gegenstand des Unternehmens sind der Im- und Export sowie de… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
22 IN 138/25 (25): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wickelkinder GmbH, Zelterstraße 1, 35043 Marburg (AG Marburg , HRB 5229), vertr. d.: Insolvenzverfahren Wickelkinder GmbH



EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO



EUR
um 25 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
abzüglich des mit Beschluss vom 24.06.2026 festgesetzten Vergütungsvorschusses



EUR
Gesamtbetrag

Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 30.04.2026 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 246.227,62 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Betriebsfortführung
Vorliegend wurde der Betrieb für 2 Monate im Rahmen der vorläufigen Verwaltung mit insgesamt 20 Mitarbeiter/innen sowie der Inhaberin fortgeführt.
Der tägliche Abstimmungsbedarf mit dem Betrieb, sowie der persönlichem Einsatz der vorläufigen Insolvenzverwalterin mit dem Hauptlieferanten mit Sitz in der Türkei war erheblich.
In Literatur und Rechtsprechung werden Zuschläge von 25%-50 % bei Betrieben mit bis zu 20 Mitarbeitern und bis zu 3-monatiger Betriebsfortführung zuerkannt.
Dabei ist im vorläufigen Fall keine Vergleichsberechnung vorzunehmen, da durch die Betriebsfortführung kein Überschuss erwirtschaftet wurde.

Insolvenzgeldvorfinanzierung
Für 20 Mitarbeiter wurde eine Insolvenzgeldvorfinanzierung bei der Bundesagentur für Arbeit erreicht.
Einzelabtretungsvereinbarungen wurden mit sämtlichen Arbeitnehmer/innen und der Finanzierungsbank vermittelt. Der Zuschlag für die Vorfinanzierung Insolvenzgeld ist gem. § 3 Abs. 1, Lit. d InsVV berechtigt. Die Bearbeitung eines Insolvenzverfahrens stellt hinsichtlich der Gewährung von Insolvenzgeld bzw. dessen Vorfinanzierung schon seit langer Zeit keine erhebliche Erschwernis mehr dar. Aufgrund der Personalmenge der Schuldnerin, sowie notwendiger -im Personal der Schuldnerin begründeten- Einzelfallbetrachtungen ist aber von einem zuschlagsfähigen Mehraufwand auszugehen. Ein Zuschlag von ca. 5 % kann als angemessen angenommen werden.

Summe der Zuschläge
Im Hinblick auf vorstehende kumulierende Tätigkeiten und unter Berücksichtigung einer würdigenden Gesamtschau ist neben der Regelvergütung von 25 % ein Gesamtzuschlag von 55 % zu gewähren. Daraus ergibt sich eine Gesamtvergütung von 50 %.


III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Marburg, 17.07.2026

Insolvenzverwalter

Kanzlei
Nadine Eschen
E-Mail
max.mustermann@kanzlei.de
Telefon
030 123 456 789
Adresse
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