Entscheidung im Verfahren

Hammermeister Sondermaschinenbau GmbH

IN 215/22 23.10.2026 AG Amberg (Bayern)

Finanzkennzahlen

Umsatz
Mitarbeiter
Gewinn/Verlust

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Register
Amberg, HRB 5601
Sitz
Gebenbach
Adresse
Rohrleite 5, 92274 Gebenbach
Geschäftszweig
Die Erfindung, die Entwicklung, die Konstruktion und der Ver… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

IN 215/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Hammermeister Sondermaschinenbau GmbH, Rohrleite 5, 92274 Gebenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren Hammermeister Sondermaschinenbau GmbH
Registergericht: Amtsgericht Amberg Registergericht Register-Nr.: HRB 5601
- Schuldnerin -
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Beschluss

Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Stephan Meyer, Kurfürstenring 4, 92224 Amberg, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:

Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung


zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer


Vergütung insgesamt


Auslagen


zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer


Auslagen insgesamt


Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
(Entnahme aus der Masse/aus dem Guthaben)



Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 13.10.2026.
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. §§ 21, 63 InsO i. V. m. §§ 10, 11 i. V. m. §§ 8, 3 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 7 InsVV.
Es wurde zu den üblichen 25 % ein Zuschlag von 138,58 % der fiktiven Vergütung eines Insolvenzverwalters berücksichtigt.
Zur weiteren Begründung wird auf die umfangreiche, nachvollziehbare und zutreffende Begründung im o. g. Antrag Bezug genommen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 22.10.2026

Insolvenzverwalter

Kanzlei
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E-Mail
max.mustermann@kanzlei.de
Telefon
030 123 456 789
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