Veröffentlichungen
Amtsgericht Fulda
03.09.2026
Insolvenzgericht
93 IN 22/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
ppm Fulda Beteiligungs-GmbH, Frankfurter Straße 8, 36043 Fulda (AG Fulda, HRB 572),
vertreten durch:
1. Guido Wienzek, als Geschäftsführer Insolvenzverfahren ppm Fulda Beteiligungs-GmbH
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Neu, ATN d'Avoine Teubler Neu, Im Zollhafen 22, 50678 Köln,
wird heute, am 03.09.2026 um 10:40 Uhr die mit Beschluss vom 18.05.2026 angeordnete Eigenverwaltung gemäß § 272 Abs. 1 InsO aufgehoben.
Zum Insolvenzverwalter wird der bisherige Sachwalter bestellt:
Rechtsanwalt André Rombach, -ROMBACH Rechtsanwälte-, Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt, Tel.: 0361 730650, Fax: 0361 7312344, E-Mail: info@rombach-rechtsanwaelte.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Der Beschluss ist dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter, den bekannten Insolvenzgläubigern, den Schuldnern des Schuldners sowie, sofern vorhanden den Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen; im Übrigen erfolgt die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird aufgegeben, dem Insolvenzverwalter umfassend Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und deren künftige Veränderung (beispielsweise Wechsel des Arbeitsplatzes, Erwerb neuen Vermögens, neuer Forderungen und Gegenstände usw.) zu erteilen und ihn ungefragt zu unterrichten, § 97 Abs. 1 u. 2 InsO.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin hat durch Ihren Verfahrensbevollmächtigten am 27.08.2026 beantragt die Anordnung der Eigenverwaltung gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO aufzuheben. Dem Gericht steht kein Ermessen zu (Uhlenbruck/Deppenkemper, 16. Aufl. 2025, InsO § 272 Rn. 15, beck-online). Insofern war die Eigenverwaltung aufzuheben und ein Insolvenzverwalter zu bestellen.
Rechtsmittelbelehrung
Betr. Aufhebung der Eigenverwaltung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Betr. Insolvenzverwalterbestellung:
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Hosbach
Rechtspfleger