Veröffentlichungen
25 IN 121/26
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In dem Verfahren über den Antrag der Firma
Häusliche Kinderkrankenpflege Hotzenplotz GmbH, Linnéstraße 2, 75172 Pforzheim, vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren Häusliche Kinderkrankenpflege Hotzenplotz GmbH
Registergericht: Registergericht Mannheim Register-Nr.: HRB 703951
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wilhelm Salim Khan Durani, Wall 55, 24103 Kiel, Gz.: 00727/23/Du
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
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die mit Beschluss vom 07.05.2026 gesetzte Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans wird aufgehoben. Das Antragsverfahren wird als vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren fortgesetzt.
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Gründe
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Das Gericht hat mit Beschluss vom 07.05.2026 eine vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und zugleich eine Frist nach Maßgabe des § 270d Abs. 1 InsO gesetzt, in der ein Insolvenzplan durch die Schuldnerin vorzulegen ist. Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz vom 15.06.2026 den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit angezeigt. Die angeordnete Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans war nach Maßgabe des § 270 die Abs. 4 Satz 2 InsO und Stellungnahme des vorläufigen Sachwalters isoliert aufzuheben und die vorläufige eigene Verwaltung war beizubehalten. Eine isolierte Aufhebung der Anordnung nach 270d Abs. 1 InsO ist möglich, sofern kein Aufhebungsgrund im Sinne des § 270e InsO besteht (s. zu den überzeugenden Argumenten: Uhlenbruck/Deppenkemper, 16. Aufl. 2025, InsO § 270d Rn. 61, beck-online; K. Schmidt InsO/Undritz, 21. Aufl. 2026, InsO § 270d Rn. 12, beck-online; a. A. BeckOK InsR/Ellers, 43. Ed. 1.2.2026, InsO § 270d Rn. 6, beck-online).
Aufhebungsgründe nach Maßgabe des § 270e InsO sind derzeit nicht gegeben. Die Erreichung des Eigenverwaltungsziels, insbesondere eine angestrebte Sanierung hat sich bislang noch nicht als aussichtslos erwiesen. Die Abwicklung des bereits angegangen Verkaufsprozesses wird fortgeführt und entspricht letztlich auch den Gläubigerinteressen im vorliegenden Falle.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 17.06.2026